Abmahnung auf eBay – worauf müssen Verkäufer achten?

Sie haben eine Abmahnung auf eBay erhalten? Die Verkaufsplattform eBay und deren Ableger eBay Kleinanzeigen sind beliebte Orte, um unkompliziert und schnell Gegenstände zu verkaufen.

Abmahnung eBay
Haben Sie eine Abmahnung auf eBay erhalten? Ich helfe Ihnen! Sie erreichen uns unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

Doch auch hier gelten Regeln für alle Marktteilnehmer.

Bei Verstößen drohen Abmahnungen.

Wann diese berechtigt sind und wie Sie sich wehren können, erläutert Ihnen der folgende Beitrag.

Inhalt

  1. Was ist eine Abmahnung?
  2. Warum werden Verkäufer auf eBay abgemahnt?
  3. Abgrenzung: Wann liegt ein privater bzw. gewerblicher Verkauf vor?
  4. Abgemahnt – welche Möglichkeiten bestehen nun?
  5. Welche Kosten entstehen durch eine Abmahnung?
  6. Was passiert, wenn nicht auf die Abmahnung reagiert wird?
  7. Fazit

1. Was ist eine Abmahnung?

Werden Rechte eines Marktteilnehmers verletzt, kann er den Verursacher (den „Verletzer“) abmahnen. Damit weist er auf die rechtswidrige Handlung hin und fordert zugleich dazu auf, die Rechtsverletzung zu beseitigen.

Nahezu immer wird innerhalb der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Unterlassungsverpflichtungserklärung) gefordert. Der Adressat soll darin versprechen, in Zukunft keine verletzenden Handlungen mehr vorzunehmen. Er sichert darin zu, eine Vertragsstrafe zu bezahlen falls er sich nicht an die Vereinbarung hält.

Abmahnung und Unterlassungserklärung haben gegenüber einem Klageverfahren den Vorteil, dass sie (zunächst) einen Prozess vermeiden. Dies spart Zeit und Kosten beider Parteien und entlastet gleichzeitig die Gerichte.

Der Abmahnende profitiert vor allem, weil ihm grundsätzlich nicht mehr die Prozesskosten auferlegt werden können, wenn der Verletzer in einem späteren Prozess ein sofortiges Anerkenntnis abgibt.

2. Warum werden Verkäufer auf eBay abgemahnt?

Auf eBay sind gewerbliche und private Verkäufer tätig. Je nachdem, wer die Ware anbietet, ergeben sich unterschiedliche Pflichten zum Schutz der Abnehmer und/oder Marktteilnehmer. Bei rechtlichen Verstößen ist eine Abmahnung häufig die erste Konsequenz für den Verletzer. Die Gründe hierfür sind verschieden, z.B.:

  • Werben Sie ohne Einverständnis mit fremden Bildern oder Fotos (z.B. Produktfotos von Herstellerseiten), verletzen Sie ggf. Urheber- oder Bilderrechte. Hierbei ist irrelevant, ob Sie als privater oder gewerblicher Verkäufer auftreten. Alle Marktteilnehmer müssen diese Rechte wahren.
  • Auch eine Markenrechtsverletzung kann die Grundlage einer Abmahnung sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn Plagiate verkauft oder Markenprodukte außerhalb des berechtigten Vertriebswegs ohne Lizenz angeboten werden. Eine Markenrechtsverletzung setzt jedoch ein „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ voraus. Ob dies bei Privatpersonen der Fall ist und eine Abmahnung berechtigt ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab (siehe unten). Grundsätzlich sollten Sie jedoch immer prüfen, ob Sie Originalware anbieten bzw. die Echtheit nachweisen können (z.B. durch ein Zertifikat). Das Anbieten gefälschter und nachgemachter Markenprodukte hat im Zweifel auch strafrechtliche Konsequenzen.
  • Ein fairer Wettbewerb setzt voraus, dass gegenüber den Abnehmern verschiedene gewerbliche Informations- und Aufklärungspflichten eingehalten werden. Gewerbliche Verkäufer sind verpflichtet z.B. ein vollständiges Impressum (Name, Adresse, Kontaktdaten) anzugeben und über Gewährleistungsrechte und ein gesetzliches Widerrufsrecht zu informieren. Bei einem Verstoß hiergegen droht eine Abmahnung.
  • Zudem sind gewerbliche Verkäufer verpflichtet, eine vollumfängliche Artikelbeschreibung anzugeben. Diese muss neben dem Preis auch die Lieferzeiträume und Versandbedingungen enthalten, damit insbesondere Konkurrenten nicht zur Abmahnung greifen.

3. Abgrenzung: Wann liegt ein privater bzw. gewerblicher Verkauf vor?

Eine wichtige Frage ist, wann eine unternehmerische Handlung und oder ein Handeln im „geschäftlichen Verkehr“ vorliegt und daher die strengen wettbewerbsrechtlichen und/oder markenrechtlichen Regeln (UWG, MarkenG) gelten.

Ob Sie noch Privatverkäufer sind oder schon als eBay-Händler gelten, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Eine starre Grenze gibt es nicht, vielmehr ist der Übergang fließend.

Aus diesem Grund ist es umso wichtiger, eine anwaltliche Einschätzung einzuholen.

Eine erste Orientierung hinsichtlich der Abgrenzung bieten die Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre. So spricht man z.B. von einem gewerblichen Handeln, bei

  • 40 Verkäufen von gleichartigen Produkten, insbesondere wenn ein Versand ins Ausland angeboten wird.
  • 25 Verkäufen innerhalb von 2 Monaten mit vorherigem Ankauf zum Zwecke des Weiterverkaufs.
  • 242 Bewertungen innerhalb von zwei Jahren.
  • Anbieten von Bekleidung als Neuware in verschiedenen Größen.
  • Powersellereigenschaft.

Allerdings sei betont, dass es keine verbindliche Faustregel gibt, ab welchem Verkaufsvolumen von einem gewerblichen Verkauf gesprochen werden kann. Es handelt sich um eine Wertungsfrage, bei der eine Betrachtung der Gesamtumstände erforderlich ist.

Wir prüfen für Sie, ob Sie von einer gewerblichen oder einer privaten Tätigkeit ausgehen sollten. Sie erreichen uns unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

4. Abgemahnt – welche Möglichkeiten bestehen nun?

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie rechtlichen Rat suchen. Die Abmahnung allein bedeutet aber noch nicht, dass Sie sich tatsächlich rechtswidrig verhalten haben.

Oftmals liegt eine unberechtigte Abmahnung vor.

Gelangt man nach der Prüfung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass keine Rechtsverletzung vorliegt, sollten Sie die Abmahnung zurückweisen. Zudem können Sie Ihre Anwaltskosten vom unberechtigt Abmahnenden zurückverlangen. Sein Verhalten stellt sich häufig nämlich als rechtsmissbräuchlich dar. In manchen Fällen bietet sich auch die direkte erhebung einer negativen Feststellungsklage an, womit Sie selbst in die gerichtliche Offensive gehen.

Auch wenn Sie davon ausgehen, sich rechtswidrig verhalten zu haben, sollten Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht gleich unterzeichnen. Lassen Sie diese zuvor prüfen. Wichtig sind nämlich neben der Reichweite der Unterlassungserklärung auch die Angemessenheit der Vertragsstrafe. Außerdem kann es sich manchmal sogar anbieten, sich trotz Rechtsverletzung nicht unmittelbar zu unterwerfen.

Wir stehen Ihnen mit kompetentem Rat zur Seite, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben. Sie erreichen uns unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

5. Welche Kosten entstehen durch eine Abmahnung?

Wurden Sie abgemahnt, wird der Abmahnende seine Anwaltskosten von Ihnen erstattet verlangen. Dies ist nur möglich, wenn die Abmahnung berechtigt war. Die Berechnung der Kosten richtet sich nach dem Gegenstandswert. Dessen richtige Bemessung können Laien kaum abschätzen.

Daher – und in Anbetracht der hohen Summen – lohnt es sich, die Berechnung des gegnerischen Anwalts genau zu prüfen.

Noch wichtiger ist aber, ob die Abmahnung tatsächlich berechtigt war. Denn nach einer unberechtigten Abmahnung können Sie selbst verlangen, dass Ihre Anwaltskosten erstattet werden, die Sie für ihre Verteidigung aufgewendet haben.

Kommt es zu einem Gerichtsprozess, werden die Kosten deutlich höher ausfallen, denn im schlimmsten Fall müssen Sie neben Ihren eigenen auch die Kosten der Gegenpartei und die gesamten Gerichtskosten tragen. Daher sollten Sie Ihre Reaktion auf die Abmahnung gut überlegen und verlässlichen Rat einholen.

Wir beraten Sie nach einer Abmahnung und gehen bei guten Erfolgsaussichten gegen diese vor. Natürlich setzen wir uns auch dafür ein, dass unsere Kosten von der Gegenseite übernommen werden. Sie erreichen uns unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

6. Was passiert, wenn nicht auf die Abmahnung reagiert wird?

Der Abmahner setzt regelmäßig eine Frist, innerhalb derer Sie unbedingt reagieren sollten. Diese kann der Abmahnende bestimmen, sie muss jedoch „angemessen“ sein. Ihnen als Abgemahnter muss es also möglich sein, sich in der Zwischenzeit anwaltlich beraten zu lassen.

Ist dies nicht der Fall und die Frist zu kurz bemessen, treten Sie möglichst schnell in Kontakt mit dem Abmahnenden und halten Sie idealerweise eine Verlängerung fest.In keinem Fall sollten Sie die Abmahnung ignorieren.

Reagieren Sie nicht, wird der Abmahnende ggf. zu einer Klage übergehen bzw. eine einstweilige Verfügung beantragen. Hierdurch können hohe Prozesskosten entstehen, die Sie durch vorheriges Eingreifen vermeiden können.

7. Fazit

Die Abmahnung weist auf eine rechtsverletzende Handlung hin und fordert dazu auf, diese einzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Unterlassungsverpflcihtungserkärung) abzugeben.

Für ebay-Verkäufer gelten unterschiedliche Vorschriften, je nachdem, ob sie gewerblich oder privat auftreten.

Als unternehmerisch handelnder (gewerblicher) Verkäufer drohen Ihnen zudem Abmahnungen, wenn Sie gegen wettbewerbsrechtliche Pflichten verstoßen.

Auch als privater Verkäufer können Sie z.B. abgemahnt werden, wenn Sie gegen Urheberrechte verstoßen.

Die Grenze zwischen privatem und unternehmerischem (gewerblichem)Verkauf ist fließend.

Wurden Sie zu Unrecht abgemahnt, können Sie Ihre Anwaltskosten erstattet verlangen. Ist hingegen die Gegenseite im Recht, müssen Sie deren Kosten tragen.

Haben Sie eine Abmahnung auf eBay erhalten oder brauchen einen anderen Rat? Dann rufen Sie mich an unter 0941 785 22 510 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an kanzlei@anwalt-walch.de. Ich beraten Sie gerne!

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