Aktuelles Interview auf gong fm mit Rechtsanwalt Nicolai Walch LL.M. zum Thema Produktpiraterie.

Sie haben bereits eine Marke im Kopf, die Ihr Unternehmen repräsentieren soll? Eine Markenanmeldung hilft, um ihre Ideen zu schützen. ‚
Was Sie hierbei beachten müssen und wie Sie richtig vorgehen, erläutert Ihnen der folgende Beitrag.

Markenanmeldung
Möchten Sie eine Marke anmelden? Ich helfe Ihnen!
0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

Inhalt

  1. Was ist eine Marke?
  2. Welche Vorteile ergeben sich durch eine eingetragene Marke?
  3. Wo wird die Marke angemeldet??
  4. Welche Schritte sind für die Markenanmeldung notwendig?
  5. Wie lange ist eine Marke geschützt?
  6. Worauf ist nach erfolgreicher Markenanmeldung zu achten?
  7. Fazit

1. Was ist eine Marke?

Die Marke ist ein Kennzeichen, das Produkte (Waren und/oder) Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuordnet und von denen Produkten anderer Unternehmen unterscheidet. Mit Anmeldung und Eintragung steht dem Markeninhaber das „Monopolrecht am Kennzeichen“ gegenüber jüngeren Zeichen  zu.

Das bedeutet: Nur der Inhaber darf die Marke nutzen,  andere von der Nutzung ausschließen oder mittels Lizenz zur Verwendung berechtigen. Es gibt verschiedene Arten von Marken:

  • Die Wortmarke schützt Wörter, Slogans, Buchstaben oder Zahlen, z.B. „BMW“, „4711“.
  • Die Bildmarke schützt Abbildungen und Symbole, z.B. den “Swoosh” (Nike-Logo). Ebenso kann eine Kombination eines Wortes und Bildes geschützt werden. Man spricht dann von einer Wort-/Bildmarke, z.B. „GoreTex“ Logo.
  • Die Farbmarke schützt bestimmte Farben und Farbzusammenstellungen, z.B. „Milka-Lila“.
  • Die Hörmarke schützt Töne und Tonfolgen, z.B. Jingle.
  • Die Positionsmarke schützt Positionen, z.B. Knopf im Ohr bei „Steiff“-Tieren.
  • Die Formmarke schützt 3D-Gestaltungen, z.B. „Cola“-Flasche.

2. Welche Vorteile ergeben sich durch eine eingetragene Marke?

Eine Markenanmeldung lohnt sich aus verschiedenen Gründen für Sie:

  • Als Inhaber einer eingetragenen Marke sind ausschließlich Sie berechtigt, diese zu nutzen. Damit haben Sie die Möglichkeit, sich in Ihrer Branche ein besonderes Image aufzubauen und sich vor Nachahmern zu schützen. Wenn Sie möchten, können Sie auch Lizenzen an Dritte vergeben und ihre Marke auf diesem Weg verwerten (z.B. im Rahmen eines Franchisevertrages). Ihnen steht es frei, wie die Lizenz ausgestaltet sein soll. So sind Beschränkungen auf ein bestimmtes Gebiet oder in zeitlicher bzw. inhaltlicher Hinsicht möglich (sogenannte single-use-Klausel).
  • Der Wert eines Unternehmens bestimmt sich unter anderem durch den Markenwert. Den Richtwert bildet die hypothetische Lizenzgebühr. Je höher die Lizenzgebühr für Markenrechte sind, die Sie verlangen könnten, desto höher ist auch Ihr Unternehmenswert. Markenrechte sind damit als Vermögenswerte zu betrachten. Möchten Sie Ihr Unternehmen später verkaufen, können Sie den Verkaufspreis steigern, indem Sie Ihre Marken eintragen und schützen lassen. Der Käufer wird durch das bereits etablierte Image Investitionen sparen. Außerdem darf er mit dem erworbenen Markenwert seine Bilanz aufbessern.
  • Ihre eingetragene Marke kann Ihnen dabei helfen, andere Märkte zu erschließen und neue Produkte anzubieten. Auch ein Unternehmenswandel oder eine neue Positionierung am Markt lässt sich durch Marken vereinfachen.
  • Sie laufen nicht Gefahr, dass Ihnen die bereits genutzte Marke später durch einen Konkurrenten “weggeschnappt” wird.

Eine Markenanmeldung ist nicht nur für größere sondern auch für kleine Unternehmen und Start-Ups dringend zu empfehlen. Es handelt sich um eine Investition in die Zukunft.

3. Wo wird die Marke angemeldet?

Für die Markenanmeldung im deutschen Raum ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München zuständig.

Für Markenschutz im europäischen Raum ist eine Anmeldung beim Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante notwendig. Mit der sogenannten Unionsmarke haben Sie dann einheitlichen Schutz innerhalb aller Mitgliedsstaaten der EU.

Schutz im weiteren internationalen Raum erhalten Sie, indem Sie beim DPMA Länder angeben, auf die sich der Markenschutz erstrecken soll. Hierfür ist ein Antrag auf internationale Registrierung notwendig, den das DPMA oder das EUIPO an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) weiterreicht. Man spricht von der Registrierung einer IR-Marke. Nach Anmeldung der deutschen oder europäischen Basismarke können Sie zunächst auch noch abwarten und den Antrag auf internationale Registrierung auch noch nachträglich stellen. Wenn Sie dabei bestimmte Frist beachten, können Sie zusätzlich auch noch den Prioritätstag der Basismarke in Anspruch nehmen.

4. Welche weiteren Schritte sind für die Markenanmeldung notwendig?

Damit voller Markenschutz entsteht, sind insbesondere diese Schritte notwendig (am Beispiel der Anmeldung beim DPMA):

1. Bereits vor der Anmeldung ist es wichtig, sich einen Überblick über alle schon bestehenden Marken in Ihrer Branche zu verschaffen. Nur so schließen Sie aus, dass Ihre vermeintlich neue Marke schon in identischer oder ähnlicher Form besteht.

Hierzu sollten Sie eine Recherche der Datenbanken und Register in Auftrag geben. Laien können kaum erkennen, welche Ähnlichkeiten später zu einem Widerspruch (siehe unten) eines Konkurrenten und zur Löschung Ihrer Marke führen können.

Es ist dringend davon abzuraten, eine Marke ohne vorherige Recherche nach etwaigen Kollisionsmarken einfach anzumelden. Im Worst Case kann es passieren, dass Sie von Ihrem vermeintlichen Monopolrecht jahrelang Gebrauch machen und Sie erst dann von einem Konkurrenten aufgrund eines prioritätsälteren Zeichens in Anspruch genommen werden. Sie laufen dann nicht nur Gefahr, Ihre bereits etablierte Marke zu verlieren, sondern können sich auch umfangreichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen.

Wir stehen Ihnen mit Erfahrung und erprobter Expertise gerne zur Seite. Sie erreichen uns unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

2. Bei der Anmeldung der Marke beim DPMA müssen Sie Angaben zur Identität des Anmelders (Name, Firmendaten) machen und die Marke exakt beschreiben. Außerdem ist anzugeben, für welche Waren- und Dienstleistungsklassen der Markenschutz gelten soll (z.B. Stoffe, Körperpflegemittel).

Je genauer Sie Ihre Marke hinsichtlich Design, Farbe und Form beschreiben, desto unwahrscheinlicher sind Schutzlücken. Hierzu können z.B. auch Skizzen oder Hörbeispiele angeführt werden.

3. Im nächsten Schritt müssen Sie die Anmeldegebühr in Höhe von 290 € (elektronische Anmeldung) bezahlen. In dieser Gebühr sind drei Klassen an Waren und Dienstleistungen enthalten. Möchten Sie weitere Klassen umfassen, kostet dies 100 € je Klasse. Wünschen Sie eine Beschleunigung des Anmeldeverfahrens, wird eine Gebühr von 200 € fällig.

4. Nachdem alle Angaben übermittelt wurden und Sie die Anmeldegebühr bezahlt haben, prüft das DPMA Ihre Anmeldung. Das Amt nimmt jedoch nur in den Blick, ob absolute Eintragungshindernisse bestehen, d.h.

  • Bestehen absolute Schutzhindernisse?
  • Sind alle Formalitäten der Anmeldung erfüllt?
  • Ist die Marke irreführend oder täuschend?
  • Liegt ein Verstoß gegen gute Sitten oder andere Vorschriften vor?

5. Wenn keine Bedenken bestehen, wird Ihre Marke in das Register eingetragen und im Markenblatt veröffentlicht.

6. Ab diesem Zeitpunkt läuft für Dritte die dreimonatige Widerspruchsfrist. In diesem Zeitraum können Konkurrenten und Inhaber älterer Markenrechte Widerspruch gegen Ihre Neueintragung einlegen.

Das DPMA prüft nämlich nicht, ob bereits ältere identische Marken existieren und verletzt wurden oder eine Verwechslungsgefahr besteht (sogenannte relative Schutzhindernisse). Ist der Widerspruch erfolgreich, führt dies zur Löschung der neu eingetragenen Marke.

Für die Gebührenzahlung haben Sie nämlich drei Monate ab Anmeldung Zeit. Wann Sie diese Gebühren zahlen, hat auf den Prioritätstag keine Auswirkungen, da der Schutz rückwirkend zum Anmeldetag entsteht.

Manchmal empfiehlt es sich,  im Anmeldeverfahren besondere Taktiken anzuwenden, z.B. die Marke sofort und ohne Kollisionsprüfung anzumelden, die Anmeldegebühr noch nicht einzuzahlen, eine Recherche durchzuführen und erst anschließend durch Einzahlung oder Nichteinzahlung zu entscheiden, ob die Anmeldung aufrecht erhalten werden soll.

Wie Sie sehen, erfordert eine rechtssichere Markenanmeldung vertieftes Know-How. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrer Markenanmeldung und sorgen für verlässlichen Schutz. Sie erreichen uns unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

5. Wie lange ist eine Marke geschützt?

Die Dauer des nationalen Schutzes beläuft sich zunächst auf 10 Jahre. Gleiches gilt für die Unionsmarke. Beginn der Schutzdauer ist der Eingang der Anmeldung. Eine Verlängerung ist gegen eine Gebühr möglich.

Diese richtet sich danach, für wie viele Klassen Schutz beansprucht wird (750 € bei bis zu drei Klassen, ab der vierten Klasse zusätzlich 260 € pro weiterer Klasse).

6. Worauf ist nach erfolgreicher Markenanmeldung zu achten?

Mit der Anmeldung und Eintragung sind die wichtigsten Schritte zum optimalen Markenschutz getan. Damit dieser nicht gefährdet wird, sollten Sie fortlaufend die einschlägigen Datenbanken und Register auf Neueintragungen überprüfen lassen.

Sind Sie in Ihren Schutzrechten verletzt, können Sie innerhalb von drei Monaten Widerspruch einlegen. Sie verteidigen damit Ihr prioritätsälteres Markenrecht. Die Widerspruchsgebühr beträgt 120 € bzw. die Löschungsgebühr wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse 120 €. Diese Angaben gelten für deutsche Marken.

Lassen Sie sich bei der Markenüberwachung anwaltlich helfen. Wir stehen Ihnen als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.
Sie erreichen uns unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

7. Fazit

  • Die Marke ist ein Kennzeichen, das Produkte und Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuordnet und von denen anderer Unternehmen unterscheidet. Geschützt werden neben Worten auch Bilder, Töne oder Farben.
  • Der Markeninhaber hat das ausschließliche Recht am Kennzeichen, das ihn zur Nutzung berechtigt. Er kann Dritte von der Nutzung ausschließen oder ihnen Lizenzen erteilen.
  • Mit eingetragenen Marken können Sie ein Image aufbauen, Ihren Unternehmenswert steigern und sich vor Nachahmern schützen.
  • Markenschutz setzt eine Anmeldung beim zuständigen Amt und die Bezahlung der Anmeldegebühr voraus. Das Amt prüft außerdem, ob absolute Schutzhindernisse entgegenstehen.
  • Inhaber älterer Rechte können sich nach der Eintragung mittels Widerspruchs innerhalb von drei Monaten wehren, wenn sie in ihren Schutzrechten verletzt sind.
  • Überwachen Sie fortlaufend Datenbanken und Register auf Neueintragungen, um die Beeinträchtigung Ihrer Marke zu verhindern.

Bildquellennachweis: Aleksandar Stojanov | PantherMedia

Sie haben eine Abmahnung auf eBay erhalten? Die Verkaufsplattform eBay und deren Ableger eBay Kleinanzeigen sind beliebte Orte, um unkompliziert und schnell Gegenstände zu verkaufen.

Abmahnung eBay
Haben Sie eine Abmahnung auf eBay erhalten? Ich helfe Ihnen! Sie erreichen uns unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

Doch auch hier gelten Regeln für alle Marktteilnehmer.

Bei Verstößen drohen Abmahnungen.

Wann diese berechtigt sind und wie Sie sich wehren können, erläutert Ihnen der folgende Beitrag.

Inhalt

  1. Was ist eine Abmahnung?
  2. Warum werden Verkäufer auf eBay abgemahnt?
  3. Abgrenzung: Wann liegt ein privater bzw. gewerblicher Verkauf vor?
  4. Abgemahnt – welche Möglichkeiten bestehen nun?
  5. Welche Kosten entstehen durch eine Abmahnung?
  6. Was passiert, wenn nicht auf die Abmahnung reagiert wird?
  7. Fazit

1. Was ist eine Abmahnung?

Werden Rechte eines Marktteilnehmers verletzt, kann er den Verursacher (den „Verletzer“) abmahnen. Damit weist er auf die rechtswidrige Handlung hin und fordert zugleich dazu auf, die Rechtsverletzung zu beseitigen.

Nahezu immer wird innerhalb der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Unterlassungsverpflichtungserklärung) gefordert. Der Adressat soll darin versprechen, in Zukunft keine verletzenden Handlungen mehr vorzunehmen. Er sichert darin zu, eine Vertragsstrafe zu bezahlen falls er sich nicht an die Vereinbarung hält.

Abmahnung und Unterlassungserklärung haben gegenüber einem Klageverfahren den Vorteil, dass sie (zunächst) einen Prozess vermeiden. Dies spart Zeit und Kosten beider Parteien und entlastet gleichzeitig die Gerichte.

Der Abmahnende profitiert vor allem, weil ihm grundsätzlich nicht mehr die Prozesskosten auferlegt werden können, wenn der Verletzer in einem späteren Prozess ein sofortiges Anerkenntnis abgibt.

2. Warum werden Verkäufer auf eBay abgemahnt?

Auf eBay sind gewerbliche und private Verkäufer tätig. Je nachdem, wer die Ware anbietet, ergeben sich unterschiedliche Pflichten zum Schutz der Abnehmer und/oder Marktteilnehmer. Bei rechtlichen Verstößen ist eine Abmahnung häufig die erste Konsequenz für den Verletzer. Die Gründe hierfür sind verschieden, z.B.:

  • Werben Sie ohne Einverständnis mit fremden Bildern oder Fotos (z.B. Produktfotos von Herstellerseiten), verletzen Sie ggf. Urheber- oder Bilderrechte. Hierbei ist irrelevant, ob Sie als privater oder gewerblicher Verkäufer auftreten. Alle Marktteilnehmer müssen diese Rechte wahren.
  • Auch eine Markenrechtsverletzung kann die Grundlage einer Abmahnung sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn Plagiate verkauft oder Markenprodukte außerhalb des berechtigten Vertriebswegs ohne Lizenz angeboten werden. Eine Markenrechtsverletzung setzt jedoch ein „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ voraus. Ob dies bei Privatpersonen der Fall ist und eine Abmahnung berechtigt ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab (siehe unten). Grundsätzlich sollten Sie jedoch immer prüfen, ob Sie Originalware anbieten bzw. die Echtheit nachweisen können (z.B. durch ein Zertifikat). Das Anbieten gefälschter und nachgemachter Markenprodukte hat im Zweifel auch strafrechtliche Konsequenzen.
  • Ein fairer Wettbewerb setzt voraus, dass gegenüber den Abnehmern verschiedene gewerbliche Informations- und Aufklärungspflichten eingehalten werden. Gewerbliche Verkäufer sind verpflichtet z.B. ein vollständiges Impressum (Name, Adresse, Kontaktdaten) anzugeben und über Gewährleistungsrechte und ein gesetzliches Widerrufsrecht zu informieren. Bei einem Verstoß hiergegen droht eine Abmahnung.
  • Zudem sind gewerbliche Verkäufer verpflichtet, eine vollumfängliche Artikelbeschreibung anzugeben. Diese muss neben dem Preis auch die Lieferzeiträume und Versandbedingungen enthalten, damit insbesondere Konkurrenten nicht zur Abmahnung greifen.

3. Abgrenzung: Wann liegt ein privater bzw. gewerblicher Verkauf vor?

Eine wichtige Frage ist, wann eine unternehmerische Handlung und oder ein Handeln im „geschäftlichen Verkehr“ vorliegt und daher die strengen wettbewerbsrechtlichen und/oder markenrechtlichen Regeln (UWG, MarkenG) gelten.

Ob Sie noch Privatverkäufer sind oder schon als eBay-Händler gelten, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Eine starre Grenze gibt es nicht, vielmehr ist der Übergang fließend.

Aus diesem Grund ist es umso wichtiger, eine anwaltliche Einschätzung einzuholen.

Eine erste Orientierung hinsichtlich der Abgrenzung bieten die Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre. So spricht man z.B. von einem gewerblichen Handeln, bei

  • 40 Verkäufen von gleichartigen Produkten, insbesondere wenn ein Versand ins Ausland angeboten wird.
  • 25 Verkäufen innerhalb von 2 Monaten mit vorherigem Ankauf zum Zwecke des Weiterverkaufs.
  • 242 Bewertungen innerhalb von zwei Jahren.
  • Anbieten von Bekleidung als Neuware in verschiedenen Größen.
  • Powersellereigenschaft.

Allerdings sei betont, dass es keine verbindliche Faustregel gibt, ab welchem Verkaufsvolumen von einem gewerblichen Verkauf gesprochen werden kann. Es handelt sich um eine Wertungsfrage, bei der eine Betrachtung der Gesamtumstände erforderlich ist.

Wir prüfen für Sie, ob Sie von einer gewerblichen oder einer privaten Tätigkeit ausgehen sollten. Sie erreichen uns unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

4. Abgemahnt – welche Möglichkeiten bestehen nun?

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie rechtlichen Rat suchen. Die Abmahnung allein bedeutet aber noch nicht, dass Sie sich tatsächlich rechtswidrig verhalten haben.

Oftmals liegt eine unberechtigte Abmahnung vor.

Gelangt man nach der Prüfung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass keine Rechtsverletzung vorliegt, sollten Sie die Abmahnung zurückweisen. Zudem können Sie Ihre Anwaltskosten vom unberechtigt Abmahnenden zurückverlangen. Sein Verhalten stellt sich häufig nämlich als rechtsmissbräuchlich dar. In manchen Fällen bietet sich auch die direkte erhebung einer negativen Feststellungsklage an, womit Sie selbst in die gerichtliche Offensive gehen.

Auch wenn Sie davon ausgehen, sich rechtswidrig verhalten zu haben, sollten Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht gleich unterzeichnen. Lassen Sie diese zuvor prüfen. Wichtig sind nämlich neben der Reichweite der Unterlassungserklärung auch die Angemessenheit der Vertragsstrafe. Außerdem kann es sich manchmal sogar anbieten, sich trotz Rechtsverletzung nicht unmittelbar zu unterwerfen.

Wir stehen Ihnen mit kompetentem Rat zur Seite, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben. Sie erreichen uns unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

5. Welche Kosten entstehen durch eine Abmahnung?

Wurden Sie abgemahnt, wird der Abmahnende seine Anwaltskosten von Ihnen erstattet verlangen. Dies ist nur möglich, wenn die Abmahnung berechtigt war. Die Berechnung der Kosten richtet sich nach dem Gegenstandswert. Dessen richtige Bemessung können Laien kaum abschätzen.

Daher – und in Anbetracht der hohen Summen – lohnt es sich, die Berechnung des gegnerischen Anwalts genau zu prüfen.

Noch wichtiger ist aber, ob die Abmahnung tatsächlich berechtigt war. Denn nach einer unberechtigten Abmahnung können Sie selbst verlangen, dass Ihre Anwaltskosten erstattet werden, die Sie für ihre Verteidigung aufgewendet haben.

Kommt es zu einem Gerichtsprozess, werden die Kosten deutlich höher ausfallen, denn im schlimmsten Fall müssen Sie neben Ihren eigenen auch die Kosten der Gegenpartei und die gesamten Gerichtskosten tragen. Daher sollten Sie Ihre Reaktion auf die Abmahnung gut überlegen und verlässlichen Rat einholen.

Wir beraten Sie nach einer Abmahnung und gehen bei guten Erfolgsaussichten gegen diese vor. Natürlich setzen wir uns auch dafür ein, dass unsere Kosten von der Gegenseite übernommen werden. Sie erreichen uns unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

6. Was passiert, wenn nicht auf die Abmahnung reagiert wird?

Der Abmahner setzt regelmäßig eine Frist, innerhalb derer Sie unbedingt reagieren sollten. Diese kann der Abmahnende bestimmen, sie muss jedoch „angemessen“ sein. Ihnen als Abgemahnter muss es also möglich sein, sich in der Zwischenzeit anwaltlich beraten zu lassen.

Ist dies nicht der Fall und die Frist zu kurz bemessen, treten Sie möglichst schnell in Kontakt mit dem Abmahnenden und halten Sie idealerweise eine Verlängerung fest.In keinem Fall sollten Sie die Abmahnung ignorieren.

Reagieren Sie nicht, wird der Abmahnende ggf. zu einer Klage übergehen bzw. eine einstweilige Verfügung beantragen. Hierdurch können hohe Prozesskosten entstehen, die Sie durch vorheriges Eingreifen vermeiden können.

7. Fazit

Die Abmahnung weist auf eine rechtsverletzende Handlung hin und fordert dazu auf, diese einzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Unterlassungsverpflcihtungserkärung) abzugeben.

Für ebay-Verkäufer gelten unterschiedliche Vorschriften, je nachdem, ob sie gewerblich oder privat auftreten.

Als unternehmerisch handelnder (gewerblicher) Verkäufer drohen Ihnen zudem Abmahnungen, wenn Sie gegen wettbewerbsrechtliche Pflichten verstoßen.

Auch als privater Verkäufer können Sie z.B. abgemahnt werden, wenn Sie gegen Urheberrechte verstoßen.

Die Grenze zwischen privatem und unternehmerischem (gewerblichem)Verkauf ist fließend.

Wurden Sie zu Unrecht abgemahnt, können Sie Ihre Anwaltskosten erstattet verlangen. Ist hingegen die Gegenseite im Recht, müssen Sie deren Kosten tragen.

Haben Sie eine Abmahnung auf eBay erhalten oder brauchen einen anderen Rat? Dann rufen Sie mich an unter 0941 785 22 510 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an kanzlei@anwalt-walch.de. Ich beraten Sie gerne!

Bildquellennachweis: bluecups | Panthermedia.net

Konkurrenten greifen häufig zu unlauteren Mitteln, um ihre eigene Stellung am Markt zu verbessern. Als betroffener Mitbewerber müssen Sie sich dies nicht gefallen lassen. Wann man von einem Wettbewerbsverstoß spricht und wie Sie sich schützen können, erklärt der folgende Beitrag.

Wettbewerbsverstoß
Hat jemand gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen und sich einen Vorteil verschafft? Ich helfe Ihnen! Rufen Sie mich an unter 0941 785 22 510 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an kanzlei@anwalt-walch.de.

Inhalt

  1. Was ist ein Wettbewerbsverstoß?
  2. Wer kann gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen?
  3. Welche Möglichkeiten habe ich als betroffener Mitbewerber bei einem Wettbewerbsverstoß?
  4. Wie mahne ich richtig ab?
  5. Fazit

1. Was ist ein Wettbewerbsverstoß?

Das Lauterkeitsrecht (insbes. das UWG) stellt bestimmte Spielregeln auf, um ein faires Verhalten am Markt zu gewährleisten. Verstößt ein Marktteilnehmer gegen diese, liegt ein Wettbewerbsverstoß bzw. eine unlautere Handlung vor.

Auf diese Weise werden sowohl Abnehmer als auch Mitbewerber geschützt. Im Folgenden wird näher auf die einzelnen Formen von Wettbewerbsverstößen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)  eingegangen.

Grundlegende Voraussetzung ist zunächst, dass eine geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) vorliegt. Hiermit ist jede Handlung zugunsten eines Unternehmens gemeint, die im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss oder der Abwicklung von Verträgen steht.

Beispiele: Werbung, Herabsetzung eines Konkurrenten, nicht hingegen bei Handeln zu privaten Zwecken, betriebsinternen Vorgängen oder Berichterstattung in den Medien.

Im Übrigen wird zwischen dem Schutz von Mitbewerbern und dem von Verbrauchern/sonstigen Abnehmern unterschieden.

a. Schutz von Verbrauchern und sonstigen Abnehmern

Ein Wettbewerbsverstoß liegt z.B. vor, wenn Verbraucher bzw. sonstigen Abnehmer

  • durch irreführende Handlungen (§ 5 UWG) Entscheidungen treffen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Der Wettbewerber muss also ein Bild hervorgerufen haben, das nicht mit der Realität übereinstimmt und die Grundlage der Entscheidung bildet. Dies ist durch unwahre oder sonstige zur Täuschung bestimmte Angaben möglich (z.B. Verwendung von Gütezeichen ohne Genehmigung, unwahre Werbung, Schneeballsysteme, falsche Behauptung, es handele sich um Gratisprodukte).
  • Informationspflichten (§ 5a UWG) verletzt hat. Er muss Informationen vorenthalten haben, die notwendig waren, um eine informierte Entscheidung treffen zu können (z.B. wenn Werbung als wissenschaftlicher Beitrag getarnt ist).
  • durch aggressive Handlungen (§ 4a UWG) in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinflusst werden (z.B. Ausübung von Druck oder Ausnutzen einer Machtposition).
  • unzumutbar belästigt (§ 7 UWG) werden. Dies gilt vor allem bei Werbung, wenn erkennbar ist, dass der der Betroffene sie nicht wünscht (z.B. Telefonwerbung ohne Einwilligung).

b. Schutz von Mitbewerbern

Zwischen Mitbewerbern liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn

  • ein Fall der vergleichenden Werbung (§ 6 UWG) vorliegt. Hierbei nimmt der Konkurrent in seiner Werbung Bezug auf Waren und Dienstleistungen des Mitbewerbers. Unlauter ist dieser Bezug jedoch erst, wenn er kritisierend oder schädigend ist. Vergleiche sind hingegen erlaubt, wenn sie den Abnehmer lediglich informieren. Die Schwelle zu einem Wettbewerbsverstoß ist dort überschritten, wo Ihr Ruf als Mitbewerber in Mitleidenschaft gezogen wird oder eine Verwechslungsgefahr besteht (z.B. Slogans wie „so gut wie Chanel No. 5“).
    Kurz gesagt: die Mitbewerberinteressen dürfen nicht stärker beeinträchtigt werden, als der informative Gehalt für den Abnehmer es verlangt. Man spricht von einer Verhältnismäßigkeit.
  • die Waren, Dienstleistungen,  Kennzeichen, Tätigkeiten bzw. persönliche oder geschäftliche Verhältnisse des Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft werden bzw. falsche beweisbare Tatsachen behauptet werden. § 4 Nr. 1, 2 UWG schützt hier vor Rufschädigung.
    Beispiele: Schmähkritik; unzutreffende Behauptung eines Konkurrenten, die Bio-Milch des Mitbewerbers sei ein Gen-Technik-Produkt
  • Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers darstellen (§ 4 Nr. 3 UWG). Da nicht jede Durchschnittsware geschützt werden soll, ist notwendig, dass sie eine sogenannte wettbewerbliche Eigenart aufweist. Die Ware muss ein gewisses Maß an Originalität haben und geeignet sein, auf ihre betriebliche Herkunft hinzuweisen.
    Es soll verhindert werden, dass das Image von Qualität oder Luxus auf Billigprodukte transferiert wird und Abnehmer glauben, die Ware sei „echt“. Hier kommt es einmal mehr auf den Einzelfall an, ab wann von einer Nachahmung gesprochen werden kann.
  • der Konkurrent den Mitbewerber unlauter behindert (§ 4 Nr. 4 UWG). Es muss gezielt der Zweck verfolgt werden, die Entfaltungsmöglichkeiten zu beeinträchtigen und ihn dadurch zu verdrängen. Der Mitbewerber muss so behindert werden, dass er seine Leistungen nur mit großer Anstrengung am Markt einbringen kann. Dies ist der Fall, wenn die Beziehung zwischen Mitbewerber und Abnehmer gestört wird oder in Betriebsmittel eingegriffen wird.
    Beispiele: Exzessives Abwerben von Mitarbeitern, Manipulation von Werbeanzeigen, systematisches unberechtigtes Abmahnen

Handelt einer Ihrer Mitbewerber wettbewerbswidrig? Dann sollten wir gemeinsam handeln. Sie erreichen unsere Kanzlei unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

2. Wer kann gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen?

Das UWG bestimmt den Kreis der Personen, die gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen können. Berechtigt sind gem. § 8 Abs. 3 UWG:

  • Mitbewerber, d.h. es muss ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beteiligten bestehen. Dies ist, jedenfalls aber nicht nur dann,  der Fall, wenn ähnliche Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich angeboten werden. Der Mitbewerberbegriff ist allerdings weit auszulegen und dieser kann im Einzelfall auch in abweichenden Konstellationen einschlägig sein.
  • Verbraucherschutzorganisationen (abrufbar über das bundesjustizamt.de)
  • Wirtschaftsverbände (z.B. Kammern, Berufsverbände, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs)
  • IHK

Achtung: Verbraucher zählen nicht zu den Anspruchsberechtigten. Sie können Wettbewerbsverstöße jedoch bei den zuständigen Stellen melden.

3. Welche Ansprüche habe ich als betroffener Mitbewerber bei einem Wettbewerbsverstoß?

Sind Sie als Mitbewerber von einem Wettbewerbsverstoß betroffen, gilt es schnell zu handeln, um den potentiellen Schaden so gering wie möglich zu halten.

a. Zivilrechtliche Ansprüche

Es gibt verschiedene zivilrechtliche Ansprüche, die gegen den verletzenden Konkurrenten geltend gemacht werden können. Sie sind in §§ 8-10 UWG normiert.

  • Mit einem Anspruch auf Beseitigung und/oder Unterlassung (§ 8 UWG) können Sie als betroffener Mitbewerbereine eine andauernde unlautere Beeinträchtigung durch den Konkurrenten beseitigen  (z.B. Widerruf einer rufschädigenden Äußerung, Entfernen einer irreführenden Werbung) und/oder unlauteres Verhalten für die Zukunft unterbinden.
  • Liegt noch kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor aber droht ein solcher, ist für vorbeugenden Schutz eine sog. Erstbegehungsgefahr erforderlich . Diese ist anzunehmen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, die einen (erneuten) Wettbewerbsverstoß befürchten lassen. Ob Ihr Konkurrent um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens weiß, ist irrelevant. Die Ansprüche bestehen verschuldensunabhängig.
  • Auch können Sie als betroffener Mitbewerber einen Ausgleich für erlittene Schäden erhalten, indem Sie einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 9 UWG) geltend machen. Hierzu muss Ihr Konkurrent vorsätzlich oder fahrlässig eine unlautere Handlung begangen haben. Die Anspruchshöhe berechnet sich grundsätzlich nach §§ 249 ff. BGB, d.h. es wird hypothetisch die Situation mit und ohne Wettbewerbsverstoß verglichen. Der Schaden liegt in der Differenz. Es kann so auch Ersatz für entgangenen Gewinn verlangt werden.
  • Einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG)haben hingegen nur Verbraucherschutzorganisationen, Verbände und die IHK. Dieser besteht, wenn der Verletzer durch seine unlautere Handlung einen Gewinn erzielt hat, der zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern geht. Er ist dann dazu verpflichtet, diesen Gewinn an den Bundeshaushalt abzugeben.

b. Strafrechtliche Sanktionen

Wettbewerbswidriges Verhalten kann auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Zur Verfolgung können Sie eine Anzeige erstatten. Grundsätzlich verfolgt die Staatsanwaltschaft diese Delikte nur auf Antrag (z.B. bei wettbewerbswidrigen Schneeballsysteme oder irreführender Werbung (§ 16 UWG).

4. Wie mahne ich richtig ab?

Steht Ihnen als betroffener Mitbewerber aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes ein Anspruch auf Unterlassung zu, ist es ratsam, zunächst eine Abmahnung auszusprechen.

Mit der Abmahnung weisen Sie auf die wettbewerbswidrige Handlung hin. Gleichzeitig fordern Sie Ihren Konkurrenten auf, diesen freiwillig sofort zu beenden und innerhalb einer kurzen Frist eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung (auch: Unterlassungserklärung) abzugeben.

Als Abmahnender können Sie grundsätzlich auch die Kosten verlangen, die Ihnen durch die Abmahnung entstanden sind. Hier geht es hauptsächlich um die für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten (§ 13 Abs. 3 UWG).

Zumindest folgende Punkte sollten in einer Abmahnung enthalten sein:

  • Name bzw. Firma von Ihnen als Abmahnender und warum Sie anspruchsberechtigt sind (§ 8 Abs. 3 UWG)
  • Informationen zum Abgemahnten
  • Beschreibung des wettbewerbswidrigen Verhaltens
  • Verlangen, wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen und strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen
  • Androhung von gerichtlichen Schritten, falls keine Unterwerfung erfolgt
  • Höhe des Aufwendungsersatzes

Um sicher zu gehen, sollten Sie die Abmahnung einem Rechtsanwalt überlassen. Wir stehen Ihnen gerne mit Expertise und Erfahrung zur Seite. Sie erreichen unsere Kanzlei für unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

5. Fazit

Ein Wettbewerbsverstoß ist jedes unlautere Verhalten eines Wettbewerbers zugunsten eines Unternehmens. Im Vordergrund steht der Schutz von Mitbewerbern und Verbrauchern bzw. sonstigen Abnehmern.

Als Mitbewerber können Sie durch Rufschädigung, vergleichende Werbung, Nachahmung Ihrer Waren und Dienstleistung oder durch Verdrängung am Markt behindert sein.

Sie können bei Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes in der Regel einen Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung oder Schadensersatz durchsetzen.

Im Normalfall ist zunächst die Abmahnung des Mitbewerbers zu empfehlen.

Bildquellennachweis: AmirPhoto | PantherMedia

Internetbewertung löschen
Haben Sie eine unfaire oder unwahre Internetbewertung erhalten? Ich helfe Ihnen! Rufen Sie mich an unter 0941 785 22 510 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an kanzlei@anwalt-walch.de.

Durch Bewertungen im Internet können sich Kunden schnell ein Bild von Ihrem Angebot machen. Doch was tun, wenn unfaire oder unwahre Aussagen dabei sind, die Ihren Ruf zu Unrecht schädigen? Wir erklären, wie Sie Bewertungen löschen lassen.

Inhalt

  1. Ungerechtfertigte Bewertung entdeckt – was sind die ersten Schritte?
  2. Welche Ihrer Rechte sind durch eine ungerechtfertigte Bewertung betroffen?
  3. In welchen Fällen kann eine Bewertung gelöscht werden?
  4. Welche Ansprüche stehen Ihnen aufgrund einer ungerechtfertigten Bewertung zu?
  5. Bewertender oder Portalbetreiber – gegen wen können Sie vorgehen?
  6. Fazit

1. Ungerechtfertigte Bewertung entdeckt – was sind die ersten Schritte?

Gute Bewertungen auf Internetportalen sind eine Art kostenlose Werbung. Je besser Ihre Produkte und Dienstleistungen sind, desto positiver werden meist auch die Bewertungen ausfallen. Aufgrund der hohen Reichweite des Internets erfolgt die Verbreitung schnell. Potentielle Kunden werden ohne Ihr Zutun angeworben und der Absatz steigt.

Dies kann jedoch genauso schnell umschlagen, sobald eine negative Bewertung aufkommt, die abschreckende Wirkung hat. Ansichten sind häufig subjektiv. Trotzdem gibt es Fälle, in denen eine negative Bewertung ungerechtfertigt ist. Dann sollten Sie unverzüglich handeln, um potentielle Schäden frühzeitig abzuwenden. Haben Sie eine solche Bewertung entdeckt, sollten Sie

  • dies dokumentieren, indem Sie einen Screenshot der Bewertung und des Profils des Bewertenden machen. Es ist wichtig, dass Zeit, Inhalt der Bewertung und Name des Bewertenden gespeichert werden.
  • mittels dieser Dokumentationen zunächst einen außergerichtlichen Weg anstreben, indem Sie mit dem Bewertenden oder dem Portal direkt in Kontakt treten. Dies spart Zeit und Geld.
  • Nicht jede Bewertung ist automatisch ungerechtfertigt, auch wenn Sie dies so empfinden. Bei der Bewertung sollten Sie anwaltliche Hilfe hinzuziehen, damit dieser Ihre Erfolgschancen prognostiziert und Sie konkret unterstützen kann. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit meiner Kanzlei unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

2. Welche Ihrer Rechte sind durch eine ungerechtfertigte Bewertung betroffen?

Eine ungerechtfertigte Bewertung kann ein Eingriff in folgende Ihrer grundrechtlich verankerten Rechte darstellen:

  • Allgemeines Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2  Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG)
  • Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb – Es wird die wirtschaftliche Stellung Ihres Unternehmens geschützt.
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) – Es wird gewährleistet, dass Sie selbst über die Darstellung Ihrer Person in der Öffentlichkeit entscheiden können.

3. In welchen Fällen kann eine Bewertung gelöscht werden?

Eine Bewertung kann nur glaubhaft sein, wenn sie offen und ehrlich ist. Trotzdem müssen Sie nicht jede Kritik hinnehmen. Auch die freie Meinungsäußerung hat Grenzen:

Unwahre Tatsachenbehauptung 

Sie müssen nicht dulden, wenn der Bewertende bewusst unwahre Tatsachen über Ihre Produkte oder Dienstleistung behauptet. Hiermit ist jede Aussage gemeint, die dem Beweis zugänglich ist und erwiesenermaßen nicht mit der Realität übereinstimmt. Sie ist dann unwahr. Jede subjektive Meinungsäußerung des Bewertenden ist im Umkehrschluss also geschützt, wenn sie nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann.

Beispiel für eine unwahre Tatsachenbehauptung:
„Das Produkt wurde mit einem Defekt geliefert und konnte nicht verwendet werden.“

Beispiel für eine zulässige Meinungsäußerung:
„Die Bedienung erschien mir sehr gestresst und gehetzt. Die Atmosphäre im Restaurant war daher unangenehm.“

„Die Uhr ist wie beschrieben, wirkt am Handgelenk aber klobiger als gedacht.“

Achtung! Auch wenn Äußerungen mit „Meiner Meinung nach…“ beginnen, können sie Tatsachenbehauptungen darstellen. Lassen Sie sich nicht davon verunsichern, sondern überprüfen, ob eine Löschung möglich ist!

Einer falschen Tatsachenbehauptung entspricht auch, dass ein “Nicht-Kunde” sich in der Bewertung als Kunde aufspielt. Er erweckt also den Eindruck, bei Ihnen z.B. etwas gekauft zu haben, was tatsächlich aber nicht stimmt.

Schmähkritik 

Doch auch wenn jemand seine subjektive Meinung kundtut, sind Grenzen gegeben. Nicht erlaubt ist die Schmähkritik. Hierunter versteht man Äußerungen, die einzig dem Zweck dienen, Ihre Produkte und Dienstleistungen herabzusetzen und in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Die Bewertung hat keine konstruktive Kritik zum Inhalt, sondern ausschließlich beleidigenden Charakter. Dies müssen Sie sich nicht gefallen lassen.

Beispiel: „Arzt XY ist ein Scharlatan, der hinterfragen sollte, ob er je studiert hat. Seine Diagnosen und Behandlungsvorschläge sind nichts als Unfug. Gehen Sie lieber zu einem anderen Arzt!“

Richtlinien des Portals

Das Portal, auf dem Sie Ihre Produkte und Dienstleistungen anbieten, hat meist eigene Richtlinien, an die sich Nutzer halten müssen. Ein Verstoß hiergegen kann ebenfalls die Löschung einer Bewertung begründen.

Sternebewertung 

Verwendet das Portal Sterne als Bewertungsfunktion, kommt es häufig vor, dass Kunden eine unbegründete Ein-Stern-Bewertung abgeben. Können Sie nachweisen, dass es sich nicht um einen Kunden handelt oder diese Bewertung ohne Grundlage erfolgt, kommt eine Löschung in Betracht. Gleiches gilt, wenn eine solche Bewertung als Druckmittel gegen Sie eingesetzt wird (z.B. um einen niedrigeren Preis zahlen zu müssen).

4. Welche Ansprüche stehen Ihnen aufgrund einer ungerechtfertigten Bewertung zu?

Liegt eine ungerechtfertigte Bewertung vor, haben Sie verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

  • Die Löschung einer ungerechtfertigten Bewertung führt am schnellsten zum Ziel, eine Rufschädigung und weitere Verbreitung zu unterbinden. Dies können Sie durch einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch§§ 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB erreichen. Kennen Sie  die Identität des Bewertenden, können Sie von diesem auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen. Hiermit versichert er Ihnen für die Zukunft, das verletzende Verhalten einzustellen.
  • Sind Ihnen aufgrund der Bewertung Schäden entstanden, können Sie diese mittels Schadensersatzanspruchs geltend machen. Dafür sollten Sie darstellen können, dass der Schaden gerade auf der Bewertung beruht. Dafür ist meist ein gewisser Aufwand nötig.
  • Wenn Sie Opfer einer Schmähkritik geworden sind, haben Sie zudem die Möglichkeit, strafrechtlich hiergegen vorzugehen. Sie sollten eine Anzeige erstatten und ggf. Strafantrag stellen. Die Staatsanwaltschaft kann die Beleidigung dann aufklären und verfolgen.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung dieser Ansprüche und Rechte. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit meiner Kanzlei unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

5. Bewertender oder Protalbetreiber – gegen wen können Sie vorgehen?

Bewertungen erfolgen auf Portalen, sodass sich für Sie zwei potentielle Gegner ergeben, gegen die Sie vorgehen können.

  • Kennen Sie die Identität, so empfiehlt sich zunächst das Vorgehen gegen den Bewertenden selbst. Er kann aufgefordert werden, die Bewertung zu löschen. Außerdem bietet sich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung an. Wie zuvor erläutert, haben Sie notfalls auch die Möglichkeit, einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruchs gerichtlich durchzusetzen.
  • Wurde die Bewertung anonym abgegeben, bietet sich ein Vorgehen gegen den Portalbetreiber (z.B. Google, Check24)an. Die Veröffentlichung unter Pseudonymen und Klarnamen ist erlaubt und Sie können grundsätzlich keine Informationen von dem Portalbetreiber hierüber erzwingen (§ 12 Abs. 2 TMG). Nur der Portalbetreiber hat Zugriff auf die Inhalte der Website. Aus diesem Grund treffen ihn besondere Pflichten. Er ist nicht angehalten, das Portal permanent nach rechtswidrigen Inhalten zu durchsuchen, muss aber auf Ihren Hinweis hin tätig werden. Sobald Sie ihm melden, dass eine rechtsverletzende Bewertung vorliegt, hat er den Bewertenden zu kontaktieren und um Stellungnahme zu beten. Bleibt die Stellungnahme aus oder ist die Bewertung offensichtlich rechtsverletzend, ist das Portal grundsätzlich zur Löschung verpflichtet.

6. Fazit

  • Dokumentieren Sie ungerechtfertigte Bewertungen, sobald Sie sie entdecken (Screenshot, Name des Bewertenden, Zeit).
  • Durch eine ungerechtfertigte Bewertung können Sie in Ihrem (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht verletzt sein bzw. Ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
  • Die Löschung einer Bewertung ist möglich bei unwahrer Tatsachenbehauptung, Schmähkritik, wenn gegen die Richtlinien des Portals verstoßen wurde oder z.B. bei unbegründeter Ein-Stern-Bewertung.
  • Mögliche Ansprüche gegen den Bewertenden können Unterlassungs- und Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche sein. Auch eine strafrechtliche Verfolgung sollte in Betracht gezogen werden.
  • Tritt der Bewertende anonym auf, können Sie vom Portalbetreiber nach Hinweis eine Löschung veranlassen, wenn der Inhalt rechtsverletzend ist oder eine Stellungnahme des Bewertenden unterbleibt.

Sind noch Fragen offen geblieben? Dann rufen Sie mich an unter 0941 785 22 510 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an kanzlei@anwalt-walch.de. Ich berate Sie gerne!

Bildquellennachweis: Gajus-Images | Panthermedia

Egal, ob die Nachahmung einer Designerhandtasche oder Raubkopie aus dem Internet – von Produktpiraterie betroffenen Unternehmen entstehen hohe Schäden.

Produktpiraterie
Sind Sie von Produktpiraterie betroffen? Ich helfe Ihnen! Rufen Sie mich an unter 0941 785 22 510 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an kanzlei@anwalt-walch.de.

Wie Sie gegen Produktpiraterie vorgehen können, erklärt Ihnen der folgende Beitrag.

Inhalt

  1. Was bedeutet Produktpiraterie?
  2. Wie können Sie sich als Inhaber eines Schutzrechts wehren?
  3. Wie kann Ihnen ein Anwalt helfen?
  4. Fazit

1. Was bedeutet Produktpiraterie?

Unter Produktpiraterie versteht man das gezielte Verletzen eines Schutzrechts durch Nachahmung und anschließendem Verkauf (bzw. „Inverkehrbringen“) des gefälschten Produkts.

Es kommen verschiedene Schutzrechte in Betracht, die verletzt werden können. beispielhaft sind die Folgenden zu nennen:

  • Die Marke ist ein Kennzeichen, welches bestimmte Produkte einem Unternehmen zuordnet und von anderen Unternehmen unterscheidet. Verbraucher verbinden mit einer Marke eine gleichbleibende Qualität und Unternehmen können sich auf diese Weise ein positives Image aufbauen. Als Marke können sowohl Zeichen, Töne, Wörter, Farben, Abbildungen, sowie dreidimensionale Gestaltungen eingetragen und damit geschützt werden (z.B. Milka Lila, Adidas Streifen, Telekom Jingle).
  • Ein Patent schützt dagegen eine Erfindung im technischen Bereich, wenn diese neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist (z.B. ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung eines Medikaments, Swipe Mechanismus eines Smartphones oder der Benz-Motorwagen). Auf diese Weise wird der technische Fortschritt unterstützt und dem Schutzrechtsinhaber ein Anreiz gegeben, in Forschung zu investieren.
  • Das Gebrauchsmuster ist die „kleine“ Form des Patents und schützt ebenso technische Erfindungen.
  • Zwei- und Dreidimensionale äußere Gestaltungsformen werden durch das Design (früher: Geschmacksmuster) geschützt. Ein ausgefallenes Design erhöht den Wiedererkennungswert eines Produkts beim Verbraucher. Aus diesem Grund sollen kreative Erscheinungsformen geschützt werden (z.B. die Sohle eines Sportschuhs, die Form des Tripp Trapp Stuhls, Stabform eines Bang&Olufsen Lautsprechers).
  • Das Urheberrecht schützt jede persönliche geistige Schöpfung. Gemeint sind hierbei z.B. Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, wenn sie ein bestimmtes Maß an Individualität und Kreativität aufweisen.
  • Der Sortenschutz umfasst den Schutz an Züchtungen von Pflanzen.
  • Mit Halbleiterschutz ist der Schutz von dreidimensionalen Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen gemeint.

Diese Schutzrechte geben dem Inhaber eine Art Monopolrecht. Andere Marktteilnehmer dürfen die Rechte nur mit Zustimmung des Schutzrechtsinhabers nutzen. Fehlt ihnen diese, spricht man von einer Schutzrechtsverletzung.

Im Rahmen der Produktpiraterie sind hierbei verschiedene Erscheinungsformen möglich, z.B.:

  • Die Herstellung und der Verkauf eines qualitativ minderwertigen Produkts, auf dem Ihre Marke abgedruckt ist, um den Anschein der Zugehörigkeit zu vermitteln.
  • Die Kopie Ihres Designs.
  • Der Vertrieb eines Medikaments unter Ihrem Namen, dem Ihr elementarer Wirkstoff fehlt.

2. Wie können Sie sich als Inhaber eines Schutzrechts wehren?

Als Geschädigter sind Sie nicht schutzlos. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich gegen Produktpiraterie zu wehren.

Dabei unterstützen wir Sie. Sie erreichen uns unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

a. Ansprüche bei Rechtsverletzungen durch Produktpiraterie

Sie können zunächst verschiedene Ansprüche gegen den sog. Verletzer geltend machen, wenn dieser Ihr Schutzrecht ohne Ihre Zustimmung benutzt.

Mit einem Anspruch auf Unterlassung werden zukünftige Schutzrechtsverletzungen und damit weitere Fälschungen verhindert. Dieser Anspruch steht Ihnen fast immer zu, wenn ein Schutzrecht bereits verletzt wurde. Kam es bisher zu keinen Verletzungen, müssen Sie grundsätzlich darlegen, warum Sie mit einer baldigen Beeinträchtigung rechnen.

Anhaltspunkte können z.B. entsprechende Vorbereitungen oder Ankündigungen eines Wettbewerbers sein. Die Folge ist dann, dass der Verletzer alles unterlassen muss, was Ihre Schutzrechte gefährden könnte.

Ein Anspruch auf Schadensersatz sichert Ihnen daneben eine Entschädigung in Geldform für die Verletzung Ihres Schutzrechts. Durch das bewusste Fälschen und Inverkehrbringen von Produkten handelt der Verletzer auch vorsätzlich, was in aller Regel Voraussetzung für den Anspruch ist.

Es gibt mehrere Arten, den Schaden zu berechnen. Neben konkreten Vermögenseinbußen (z.B. entgangener Gewinn) kann der Gewinn herausverlangt werden, den der Verletzer durch die Schutzrechtsverletzung erlangt hat.

Auch besteht die Möglichkeit, eine fiktive Lizenzgebühr zu vereinbaren. Die Höhe der Lizenzgebühr bestimmt sich hierbei nach dem fiktiven Betrag, den die Parteien unter den konkreten Umständen vereinbart hätten.

Weiterhin können Sie herausverlangen, was der Verletzer durch die unberechtigte Benutzung erlangt hat (und ggf. bei ihm noch vorhanden ist).

Ein Anspruch auf Auskunft gibt Ihnen die Möglichkeit, Informationen über Bezugsquellen und den Vertriebsweg der gefälschten Produkte zu erlangen.

Mittels Anspruch auf Vernichtung können Sie zudem verhindern, dass gefälschte Produkte erneut in Umlauf kommen, indem Sie vom Verletzer verlangen, diese zu vernichten.

b. Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörde

Die Herstellung schutzrechtsverletzender Produkte erfolgt meist im Ausland, sodass In- und Export eine wichtige Rolle innerhalb der Produktpiraterie spielen. Aus diesem Grund ist eine Kontaktaufnahme mit der Zollbehörde von Vorteil und hilft Ihnen, den weiteren Vertrieb schnellstmöglich einzustellen.

Hierzu können Sie einen Antrag bei der zuständigen Zollbehörde stellen. Diese setzt dann die Überlassung der Produkte aus bzw. hält diese in Form einer Beschlagnahme zurück.

Es wird zwischen zwei verschiedenen Anträgen unterschieden. Beide können Sie im Internet über das Zentrale Datenbanksystem zum Schutz geistiger Eigentumsrechte (ZGR-online) stellen. Ein Unterschied besteht jedoch im Geltungsbereich:

  • Ein Antrag nach Gemeinschaftsrecht kann für alle Schutzrechte gestellt werden. Hierzu muss das Schutzrecht im jeweiligen Land, für das der Antrag gestellt wird, Gültigkeit erlangt haben (z.B. Unionsmarke). Die Zollbehörde wird dann im jeweiligen Mitgliedstaat tätig.
  • Ein Antrag nach deutschen Rechtsvorschriften kann für alle Schutzrechte gestellt werden, die in Deutschland Gültigkeit haben. Dieser Antrag ist in zwei Fällen sinnvoll. Zum einen, wenn ein innergemeinschaftlicher Warenverkehr gegeben ist, bei dem die Schutzrechtsverletzung eingetreten ist. Es muss sich also um einen Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU handeln. Zum anderen, wenn es sich um Originalware handelt, die zwar mit Ihrer Zustimmung gekennzeichnet wurde, jedoch ohne Ihre Zustimmung ein- bzw. ausgeführt werden sollte (Grauimporte).

3. Wie kann Ihnen ein Anwalt helfen?

Um Ihre Rechte effektiv zu schützen und durchzusetzen, sollten Sie einen erfahrenen Anwalt hinzuziehen. Dieser kann Ihnen dabei behilflich sein, Ihre geschützten Güter wie z.B. Marken und Patente eintragen zu lassen. Es gilt: Je ausführlicher und gründlicher die Anmeldung erfolgt, desto besser ist auch der Schutz für Sie.

Haben Sie Ihre Rechte bereits schützen lassen, ist ein erster wichtiger Schritt getan. Werden Sie dennoch Opfer von Produktpiraterie, sollten Sie nun gegen den Verletzer vorgehen.

Ihre Möglichkeiten sind vielfältig. Insbesondere kommt in Betracht

  • eine Berechtigungsanfrage zu stellen,
  • eine Abmahnung auszusprechen,
  • zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern,
  • gegen den Verletzer zu klagen und die o.g. Ansprüche geltend zu machen und/oder
  • den Zoll einzuschalten.

Dies wird Ihnen nicht ohne den Rat eines erfahrenen Anwalts auf diesem Gebiet gelingen. Wir stehen Ihnen mit unserer zahlreich erprobten Expertise zur Seite. Sie erreichen uns unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

4. Fazit

Produktpiraterie ist das gezielte Verletzen eines Schutzrechts durch Nachahmung und anschließendem Verkauf (bzw. „Inverkehrbringen“) des gefälschten Produkts.

Durch Produktpiraterie können z.B. Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Urheberrechte sowie der Sorten- oder Halbleiterschutz verletzt werden.

Als Geschädigter können Sie einen Anspruch auf Schadensersatz, Unterlassung, Vernichtung und Auskunft haben.

Sie können bei der Zollbehörde einen Antrag auf Tätigwerden stellen, um die Beschlagnahme der schutzrechtsverletzenden Produkte zu erreichen.

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um ein umfassendes Schutzportfolio erstellen zu lassen. Weiterhin kann Ihr Anwalt mittels Abmahnung, Klage und mehr gegen die Produktpiraterie vorgehen.

Haben Sie noch Fragen zu Produktpiraterie und wie Sie sich davor schützen können? Dann rufen Sie mich an unter 0941 785 22 510 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an kanzlei@anwalt-walch.de. Ich berate Sie gerne!

Bildquellennachweis: AndreyPopov | Panthermedia

Ein gelungener Internetauftritt lebt von guten Bildern – aber wie sieht es mit dem Urheberrecht von Bildern im Internet aus?

Urheberrecht Bilder im Internet
Haben Sie Fragen zum Urheberrecht von Bildern im Internet? Rufen Sie mich an unter 0941 785 22 510 oder schreiben Sie eine Mail an kanzlei@anwalt-walch.de. Ich berate Sie gerne!

Wir erklären Ihnen, wie Sie fremde Bilder im Internet rechtssicher verwenden und Urheberrechtsverletzungen vermeiden.

Inhalt

  1. Wie werden Bilder rechtlich geschützt?
  2. Welche Rechte hat der Urheber von Bildern und wie können diese verletzt werden?
  3. Was müssen Sie für eine rechtssichere Verwendung von Bildern beachten?
  4. Was ist eine CC-Lizenz?
  5. Muss ich den Urheber bei Verwendung eines Bildes nennen?
  6. Welche Folgen können Sie treffen, wenn Sie Bilder ohne Erlaubnis des Urhebers verwenden?
  7. Fazit

1. Wie werden Bilder rechtlich geschützt?

Das Urheberrecht schützt die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk. Es gilt gerade auch im Internet. Auch wenn dies vielen nicht bewusst ist: Postings auf Instagram, Bilder im Onlineshop und Fotos auf der eigenen Website sind mit Blick auf das Urheberrecht oft brisant.

Bilder können (online) als Lichtbildwerke oder als Lichtbilder geschützt sein. Beide Fälle haben eine Gemeinsamkeit: Der Hersteller des Bildes darf alleine bestimmen, wer wann und auf welche Art und Weise sein Bild verwenden darf.

Ihm steht eine Art Monopolrecht zu, welches vergleichbar ist mit dem Eigentum an einer Sache. Die Nutzung eines Dritten ist nur mit seiner Zustimmung rechtlich unbedenklich und erlaubt.

Im Einzelnen:

Schutz für Kreative: Lichtbildwerke

Bilder sind nach § 2 I Nr. 5 UrhG als Lichtbildwerke urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Erforderlich ist ein besonderes Maß an Kreativität und Gestaltung.

Je größer der Gestaltungsraum, desto mehr muss dieser auch ausgenutzt werden.

Es gilt: was jeder so gemacht hätte und sich aufdrängt, ist nicht geschützt. Für Bilder bedeutet dies, dass eine bestimmte Inszenierung, die Auswahl des Lichtes, der Perspektive oder Bildausschnittes ausreichen, damit urheberrechtlicher Schutz entsteht.

Die Schutzdauer beträgt 70 Jahre ab Tod des Urhebers und entsteht mit Schaffen des Werkes, d.h. eine Eintragung ist nicht nötig.

Der „Basisschutz“: Lichtbilder

Sind die besonderen Voraussetzungen einer persönlichen geistigen Schöpfung nicht erreicht, besteht dennoch ein gewisser Schutz.

Gemäß § 72 UrhG werden Bilder als Lichtbilder geschützt, die eine geringere Gestaltungshöhe aufweisen (z.B. Spontanaufnahmen, Knipsbilder, das Abfotografieren eines Objekts, Bilder einer Überwachungskamera, simple Produktaufnahmen).

Man spricht dann von einem Leistungsschutzrecht. Die Schutzdauer ist in diesem Fall kürzer und beträgt 50 Jahre ab der Herstellung. Auch hier ist kein formeller Schritt nötig, damit der Schutz entsteht.

2. Welche Rechte hat der Urheber und wie können diese verletzt werden?

Dem Urheber von Bildern stehen die sogenannten Verwertungsrechte zu, die es ihm erlauben, sein Werk in Umlauf zu bringen. Im Internet sind hierbei zwei Rechte besonders wichtig:

  • Das Recht auf Vervielfältigung (§§ 16, 69c Nr. 1 UrhG) meint die Befugnis, in körperlicher und digitaler Form Kopien des Werkes herzustellen.
  • Das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG) erlaubt, das Werk durch technische Mittel in einer Form zur Verfügung zu stellen, durch die die Allgemeinheit jederzeit auf das Werk zugreifen kann. „Allgemeinheit“ bedeutet jedes neue Publikum, das aus einer unbestimmt großen Anzahl von Adressaten besteht.

Grundsätzlich spricht man von einer Urheberrechtsverletzung, wenn Sie mit einer Handlung in ein Recht des Urhebers eingreifen, ohne dessen Zustimmung zu haben.

Bei der Verwendung von Bildern im Internet kann eines der oben genannten Verwertungsrechte z.B. verletzt werden, indem Sie ohne Zustimmung des Urhebers

  • ein fremdes Bild kopieren und auf Ihrer Website oder an anderer Stelle im Internet hochladen.
  • ein fremdes Bild in File-Sharing-Systemen anbieten.

Das Speichern eines Bildes auf Ihrer Festplatte allein zum privaten Gebrauch stellt hingegen noch keine Urheberrechtsverletzung dar. Man spricht hier von einer sogenannten Schranke (§ 53 UrhG).

Auch bei der Bearbeitung eines Bildes und dessen anschließenden Veröffentlichung ist Vorsicht geboten. Haben Sie das Originalbild nur als Inspiration verwendet und etwas neues Eigenes geschaffen, so liegt eine persönliche geistige Schöpfung vor.

Sie können dieses „neue“ Werk dann ohne Zustimmung des Urhebers des Originalbildes verwenden. Man nennt dies eine freie Benutzung (§ 24 UrhG).

Anders ist der Fall, wenn sie das Originalbild in der Art verändert haben, dass das ursprünglich Charakteristische noch erkennbar ist. Es handelt sich dann lediglich um eine Bearbeitung (§ 23 UrhG). Sie haben dann zwar ein Bearbeiterurheberrecht (§ 3 UrhG), für eine Nutzung ist jedoch die Zustimmung des Urhebers des Originalbildes notwendig.

Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwerfallen. Ich beraten Sie, wie Sie Bilder im Internet rechtssicher verwenden. Sie erreichen mich unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

3. Was müssen Sie für eine rechtssichere Verwendung von Bildern beachten?

Sie vermeiden eine Urheberrechtsverletzung, indem Sie die Zustimmung des Urhebers einholen. Denn allein ihm stehen die Verwertungsrechte zu. Das gilt auch, wenn Sie die Bilder nur in sozialen Netzwerken und ohne gewerbliche Absichten nutzen möchten.

Vom Urheberrecht abzugrenzen ist das Nutzungsrecht, das Ihnen der Urheber einräumen kann, damit Sie das Bild ohne Bedenken verwenden können. Man spricht hierbei auch von der Einräumung einer Lizenz.

Dieses Nutzungsrecht kann der Urheber im Vertrag mit Ihnen räumlich, zeitlich und inhaltlich näher ausgestalten. Zum Beispiel kann Ihnen eingeräumt werden, Bilder nur in bestimmter Qualität, für einen bestimmten Zeitraum oder auf bestimmten Plattformen zu teilen.

Das Urheberrecht selbst wird hingegen nicht übertragen.

Innerhalb dieses Nutzungsvertrages kann der Urheber dann eine Vergütung mit Ihnen vereinbaren, die er im Gegenzug dafür erhält, dass Sie sein Bild verwenden dürfen. Wenn Ihnen nicht klar ist, wer Urheber des Bildes ist, sollten Sie sich also davor hüten, dieses ungefragt zu nutzen!

Ich habe bereits zahlreiche Nutzungsverträge ausgehandelt und rechtssicher formuliert. Gerne unterstütze ich Sie bei Ihrem Vorhaben. Sie erreichen mich unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

4. Was ist eine CC-Lizenz?

Die gemeinnützige Organisation Creative Commons unterstützt Kreative mit vorformulierten Nutzungsverträgen, sogenannte CC-Lizenzverträge (Creative Commons-Lizenzverträge). Es gibt sechs verschiedene Formen von Lizenzverträgen, mit denen Urheber ihre Bilder Anderen zur Verfügung stellen und lukrativ verwerten können.

Mit den Standardlizenzen macht der Urheber jedem auf einfache Art klar, was mit den Websiteinhalten passieren darf und was nicht.

Dritte dürfen die Werke dann unter den festgelegten Bedingungen verwenden, ohne ausdrücklich die Zustimmung des Urhebers einzuholen (z.B. „Namensnennung-keine Bearbeitung 4.0 international“).

Wenn Sie Lizenznehmer sind, sollten Sie genau prüfen, welche Bedingungen einzuhalten sind, um keine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Selbst „lizenzfrei“ bedeutet nicht automatisch eine kostenlose und unbeschränkte Nutzung für Sie!

5. Muss ich den Urheber bei Verwendung eines Bildes nennen?

Der Urheber hat das Recht, seine Urheberschaft anerkennen zu lassen (§ 13 UrhG), d.h. er kann im Nutzungsvertrag mit Ihnen entscheiden, ob Sie bei Verwendung des Bildes seinen Namen nennen oder nicht.

Ob Sie den Urheber nennen müssen, hängt also davon ab, was vereinbart wurde.

Sollte nichts Abweichendes vereinbart worden sein, müssen SIe den Urheber nennen. Anderenfalls ist Ihre Nutzungshandlung von der Vereinbarung nicht gedeckt und es liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.

6. Welche Folgen können Sie treffen, wenn Sie Bilder ohne Erlaubnis des Urhebers verwenden?

Urheber haben mehrere Möglichkeiten, um gegen die Verletzung ihrer Rechte vorzugehen:

Abmahnung & Aufforderung zur Unterlassungserklärung

In den meisten Fällen wird der Urheber Sie zunächst abmahnen. Hierbei handelt es sich um eine außergerichtliche und kostengünstige Lösung, die weitere Nutzung seines Bildes zu unterbinden.

Mit einer Abmahnung wird der potentielle Verletzer auf sein urheberrechtsverletzendes Verhalten hingewiesen und aufgefordert, dieses freiwillig innerhalb einer gesetzten Frist zu beenden.

In der Regel ist der Abmahnung die Aufforderung beigefügt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ob Sie dem nachkommen sollten, hängt vom Einzelfall ab.

Sie sollten eine Abmahnung nicht ignorieren, genauso wenig aber ungeprüft eine Unterlassungserklärung unterzeichnen.

Lassen Sie den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung anwaltlich prüfen, damit Sie auf der sicheren Seite sind! Sie erreichen mich unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

Der Urheber kann zukünftige oder bereits eingetretene Urheberrechtsverletzungen außerdem mittels Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch verhindern. Er verlangt damit, jegliche verletzenden Handlungen einzustellen oder erst gar nicht vorzunehmen.

Dazu ist eine sog. Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr nötig. Die Wiederholungsgefahr wird vermutet, wenn bereits eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Ob Sie als potentieller Verletzer Kenntnis von der unbefugten Verwendung hatten, spielt keine Rolle.

Kam es bisher noch zu keinem Urheberrechtsverstoß, muss der Urheber zusätzlich konkrete Anhaltspunkte darlegen, wonach eine Urheberrechtsverletzung bevorsteht.

Schadensersatz

Der Urheber kann für bestehende Urheberrechtsverletzungen von Ihnen Schadensersatz verlangen, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.

In den meisten Fällen erfolgt die Berechnung über die sogenannte Lizenzanalogie. Es wird dann gefragt, welche Lizenzgebühr Sie und der Verletzer innerhalb des Nutzungsvertrages in der konkreten Situation vereinbart hätten.

Auch entgangener Gewinn bzw. Gewinn, den Sie durch die Bildverwendung erlangt haben, kann der Urheber herausverlangen.

Strafverfolgung

Eine Urheberrechtsverletzung ist strafbar. Stellt der Urheber einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft oder liegt ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung vor, so können Ihnen auch strafrechtliche Sanktionen drohen.

Voraussetzung ist, dass Sie vorsätzlich ungefragt fremde Bilder im Internet verwendet haben (§§ 106 ff. UrhG).

7. Fazit

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt Bilder als Lichtbildwerke, wenn eine persönliche geistige Schöpfung, d.h. ein hohes Maß an Kreativität und Gestaltung zum Ausdruck kommt.

Wurde diese Gestaltungshöhe nicht erreicht, werden Bilder zumindest als Lichtbild geschützt.

Dem Urheber stehen die Verwertungsrechte (z.B. Recht auf Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung) zu.

Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn das Bild ohne Zustimmung des Urhebers verwendet wird und keine sog. Schranke greift (z.B. ist eine Nutzung zu privaten Zwecken erlaubt).

Für eine rechtssichere Verwendung ist die Einräumung eines Nutzungsrechts bzw. einer Lizenz notwendig. Verbreitet sind z.B. vorformulierte CC-Lizenzen.

Sollten Sie ohne Zustimmung des Urhebers ein Bild verwendet haben, kann Ihnen eine Abmahnung drohen. Daneben hat der Urheber weitere Ansprüche.

Urheberrechtsverletzungen sind außerdem strafbar.

Haben sie noch Fragen zum Urheberrecht von Bildern im Internet? Dann rufen Sie mich an unter 0941 785 22 510 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an kanzlei@anwalt-walch.de. Ich berate Sie gerne!

Bildquellennachweis: Rawpixel | Panthermedia