Produktpiraterie – wie Sie sich gegen Fälscher wehren

Egal, ob die Nachahmung einer Designerhandtasche oder Raubkopie aus dem Internet – von Produktpiraterie betroffenen Unternehmen entstehen hohe Schäden.

Produktpiraterie
Sind Sie von Produktpiraterie betroffen? Ich helfe Ihnen! Rufen Sie mich an unter 0941 785 22 510 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an kanzlei@anwalt-walch.de.

Wie Sie gegen Produktpiraterie vorgehen können, erklärt Ihnen der folgende Beitrag.

Inhalt

  1. Was bedeutet Produktpiraterie?
  2. Wie können Sie sich als Inhaber eines Schutzrechts wehren?
  3. Wie kann Ihnen ein Anwalt helfen?
  4. Fazit

1. Was bedeutet Produktpiraterie?

Unter Produktpiraterie versteht man das gezielte Verletzen eines Schutzrechts durch Nachahmung und anschließendem Verkauf (bzw. „Inverkehrbringen“) des gefälschten Produkts.

Es kommen verschiedene Schutzrechte in Betracht, die verletzt werden können. beispielhaft sind die Folgenden zu nennen:

  • Die Marke ist ein Kennzeichen, welches bestimmte Produkte einem Unternehmen zuordnet und von anderen Unternehmen unterscheidet. Verbraucher verbinden mit einer Marke eine gleichbleibende Qualität und Unternehmen können sich auf diese Weise ein positives Image aufbauen. Als Marke können sowohl Zeichen, Töne, Wörter, Farben, Abbildungen, sowie dreidimensionale Gestaltungen eingetragen und damit geschützt werden (z.B. Milka Lila, Adidas Streifen, Telekom Jingle).
  • Ein Patent schützt dagegen eine Erfindung im technischen Bereich, wenn diese neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist (z.B. ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung eines Medikaments, Swipe Mechanismus eines Smartphones oder der Benz-Motorwagen). Auf diese Weise wird der technische Fortschritt unterstützt und dem Schutzrechtsinhaber ein Anreiz gegeben, in Forschung zu investieren.
  • Das Gebrauchsmuster ist die „kleine“ Form des Patents und schützt ebenso technische Erfindungen.
  • Zwei- und Dreidimensionale äußere Gestaltungsformen werden durch das Design (früher: Geschmacksmuster) geschützt. Ein ausgefallenes Design erhöht den Wiedererkennungswert eines Produkts beim Verbraucher. Aus diesem Grund sollen kreative Erscheinungsformen geschützt werden (z.B. die Sohle eines Sportschuhs, die Form des Tripp Trapp Stuhls, Stabform eines Bang&Olufsen Lautsprechers).
  • Das Urheberrecht schützt jede persönliche geistige Schöpfung. Gemeint sind hierbei z.B. Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, wenn sie ein bestimmtes Maß an Individualität und Kreativität aufweisen.
  • Der Sortenschutz umfasst den Schutz an Züchtungen von Pflanzen.
  • Mit Halbleiterschutz ist der Schutz von dreidimensionalen Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen gemeint.

Diese Schutzrechte geben dem Inhaber eine Art Monopolrecht. Andere Marktteilnehmer dürfen die Rechte nur mit Zustimmung des Schutzrechtsinhabers nutzen. Fehlt ihnen diese, spricht man von einer Schutzrechtsverletzung.

Im Rahmen der Produktpiraterie sind hierbei verschiedene Erscheinungsformen möglich, z.B.:

  • Die Herstellung und der Verkauf eines qualitativ minderwertigen Produkts, auf dem Ihre Marke abgedruckt ist, um den Anschein der Zugehörigkeit zu vermitteln.
  • Die Kopie Ihres Designs.
  • Der Vertrieb eines Medikaments unter Ihrem Namen, dem Ihr elementarer Wirkstoff fehlt.

2. Wie können Sie sich als Inhaber eines Schutzrechts wehren?

Als Geschädigter sind Sie nicht schutzlos. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich gegen Produktpiraterie zu wehren.

Dabei unterstützen wir Sie. Sie erreichen uns unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

a. Ansprüche bei Rechtsverletzungen durch Produktpiraterie

Sie können zunächst verschiedene Ansprüche gegen den sog. Verletzer geltend machen, wenn dieser Ihr Schutzrecht ohne Ihre Zustimmung benutzt.

Mit einem Anspruch auf Unterlassung werden zukünftige Schutzrechtsverletzungen und damit weitere Fälschungen verhindert. Dieser Anspruch steht Ihnen fast immer zu, wenn ein Schutzrecht bereits verletzt wurde. Kam es bisher zu keinen Verletzungen, müssen Sie grundsätzlich darlegen, warum Sie mit einer baldigen Beeinträchtigung rechnen.

Anhaltspunkte können z.B. entsprechende Vorbereitungen oder Ankündigungen eines Wettbewerbers sein. Die Folge ist dann, dass der Verletzer alles unterlassen muss, was Ihre Schutzrechte gefährden könnte.

Ein Anspruch auf Schadensersatz sichert Ihnen daneben eine Entschädigung in Geldform für die Verletzung Ihres Schutzrechts. Durch das bewusste Fälschen und Inverkehrbringen von Produkten handelt der Verletzer auch vorsätzlich, was in aller Regel Voraussetzung für den Anspruch ist.

Es gibt mehrere Arten, den Schaden zu berechnen. Neben konkreten Vermögenseinbußen (z.B. entgangener Gewinn) kann der Gewinn herausverlangt werden, den der Verletzer durch die Schutzrechtsverletzung erlangt hat.

Auch besteht die Möglichkeit, eine fiktive Lizenzgebühr zu vereinbaren. Die Höhe der Lizenzgebühr bestimmt sich hierbei nach dem fiktiven Betrag, den die Parteien unter den konkreten Umständen vereinbart hätten.

Weiterhin können Sie herausverlangen, was der Verletzer durch die unberechtigte Benutzung erlangt hat (und ggf. bei ihm noch vorhanden ist).

Ein Anspruch auf Auskunft gibt Ihnen die Möglichkeit, Informationen über Bezugsquellen und den Vertriebsweg der gefälschten Produkte zu erlangen.

Mittels Anspruch auf Vernichtung können Sie zudem verhindern, dass gefälschte Produkte erneut in Umlauf kommen, indem Sie vom Verletzer verlangen, diese zu vernichten.

b. Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörde

Die Herstellung schutzrechtsverletzender Produkte erfolgt meist im Ausland, sodass In- und Export eine wichtige Rolle innerhalb der Produktpiraterie spielen. Aus diesem Grund ist eine Kontaktaufnahme mit der Zollbehörde von Vorteil und hilft Ihnen, den weiteren Vertrieb schnellstmöglich einzustellen.

Hierzu können Sie einen Antrag bei der zuständigen Zollbehörde stellen. Diese setzt dann die Überlassung der Produkte aus bzw. hält diese in Form einer Beschlagnahme zurück.

Es wird zwischen zwei verschiedenen Anträgen unterschieden. Beide können Sie im Internet über das Zentrale Datenbanksystem zum Schutz geistiger Eigentumsrechte (ZGR-online) stellen. Ein Unterschied besteht jedoch im Geltungsbereich:

  • Ein Antrag nach Gemeinschaftsrecht kann für alle Schutzrechte gestellt werden. Hierzu muss das Schutzrecht im jeweiligen Land, für das der Antrag gestellt wird, Gültigkeit erlangt haben (z.B. Unionsmarke). Die Zollbehörde wird dann im jeweiligen Mitgliedstaat tätig.
  • Ein Antrag nach deutschen Rechtsvorschriften kann für alle Schutzrechte gestellt werden, die in Deutschland Gültigkeit haben. Dieser Antrag ist in zwei Fällen sinnvoll. Zum einen, wenn ein innergemeinschaftlicher Warenverkehr gegeben ist, bei dem die Schutzrechtsverletzung eingetreten ist. Es muss sich also um einen Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU handeln. Zum anderen, wenn es sich um Originalware handelt, die zwar mit Ihrer Zustimmung gekennzeichnet wurde, jedoch ohne Ihre Zustimmung ein- bzw. ausgeführt werden sollte (Grauimporte).

3. Wie kann Ihnen ein Anwalt helfen?

Um Ihre Rechte effektiv zu schützen und durchzusetzen, sollten Sie einen erfahrenen Anwalt hinzuziehen. Dieser kann Ihnen dabei behilflich sein, Ihre geschützten Güter wie z.B. Marken und Patente eintragen zu lassen. Es gilt: Je ausführlicher und gründlicher die Anmeldung erfolgt, desto besser ist auch der Schutz für Sie.

Haben Sie Ihre Rechte bereits schützen lassen, ist ein erster wichtiger Schritt getan. Werden Sie dennoch Opfer von Produktpiraterie, sollten Sie nun gegen den Verletzer vorgehen.

Ihre Möglichkeiten sind vielfältig. Insbesondere kommt in Betracht

  • eine Berechtigungsanfrage zu stellen,
  • eine Abmahnung auszusprechen,
  • zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern,
  • gegen den Verletzer zu klagen und die o.g. Ansprüche geltend zu machen und/oder
  • den Zoll einzuschalten.

Dies wird Ihnen nicht ohne den Rat eines erfahrenen Anwalts auf diesem Gebiet gelingen. Wir stehen Ihnen mit unserer zahlreich erprobten Expertise zur Seite. Sie erreichen uns unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

4. Fazit

Produktpiraterie ist das gezielte Verletzen eines Schutzrechts durch Nachahmung und anschließendem Verkauf (bzw. „Inverkehrbringen“) des gefälschten Produkts.

Durch Produktpiraterie können z.B. Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Urheberrechte sowie der Sorten- oder Halbleiterschutz verletzt werden.

Als Geschädigter können Sie einen Anspruch auf Schadensersatz, Unterlassung, Vernichtung und Auskunft haben.

Sie können bei der Zollbehörde einen Antrag auf Tätigwerden stellen, um die Beschlagnahme der schutzrechtsverletzenden Produkte zu erreichen.

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um ein umfassendes Schutzportfolio erstellen zu lassen. Weiterhin kann Ihr Anwalt mittels Abmahnung, Klage und mehr gegen die Produktpiraterie vorgehen.

Haben Sie noch Fragen zu Produktpiraterie und wie Sie sich davor schützen können? Dann rufen Sie mich an unter 0941 785 22 510 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an kanzlei@anwalt-walch.de. Ich berate Sie gerne!

Bildquellennachweis: AndreyPopov | Panthermedia