Vorsicht Urheberrecht – Bilder im Internet rechtssicher verwenden

Ein gelungener Internetauftritt lebt von guten Bildern – aber wie sieht es mit dem Urheberrecht von Bildern im Internet aus?

Urheberrecht Bilder im Internet
Haben Sie Fragen zum Urheberrecht von Bildern im Internet? Rufen Sie mich an unter 0941 785 22 510 oder schreiben Sie eine Mail an kanzlei@anwalt-walch.de. Ich berate Sie gerne!

Wir erklären Ihnen, wie Sie fremde Bilder im Internet rechtssicher verwenden und Urheberrechtsverletzungen vermeiden.

Inhalt

  1. Wie werden Bilder rechtlich geschützt?
  2. Welche Rechte hat der Urheber von Bildern und wie können diese verletzt werden?
  3. Was müssen Sie für eine rechtssichere Verwendung von Bildern beachten?
  4. Was ist eine CC-Lizenz?
  5. Muss ich den Urheber bei Verwendung eines Bildes nennen?
  6. Welche Folgen können Sie treffen, wenn Sie Bilder ohne Erlaubnis des Urhebers verwenden?
  7. Fazit

1. Wie werden Bilder rechtlich geschützt?

Das Urheberrecht schützt die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk. Es gilt gerade auch im Internet. Auch wenn dies vielen nicht bewusst ist: Postings auf Instagram, Bilder im Onlineshop und Fotos auf der eigenen Website sind mit Blick auf das Urheberrecht oft brisant.

Bilder können (online) als Lichtbildwerke oder als Lichtbilder geschützt sein. Beide Fälle haben eine Gemeinsamkeit: Der Hersteller des Bildes darf alleine bestimmen, wer wann und auf welche Art und Weise sein Bild verwenden darf.

Ihm steht eine Art Monopolrecht zu, welches vergleichbar ist mit dem Eigentum an einer Sache. Die Nutzung eines Dritten ist nur mit seiner Zustimmung rechtlich unbedenklich und erlaubt.

Im Einzelnen:

Schutz für Kreative: Lichtbildwerke

Bilder sind nach § 2 I Nr. 5 UrhG als Lichtbildwerke urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Erforderlich ist ein besonderes Maß an Kreativität und Gestaltung.

Je größer der Gestaltungsraum, desto mehr muss dieser auch ausgenutzt werden.

Es gilt: was jeder so gemacht hätte und sich aufdrängt, ist nicht geschützt. Für Bilder bedeutet dies, dass eine bestimmte Inszenierung, die Auswahl des Lichtes, der Perspektive oder Bildausschnittes ausreichen, damit urheberrechtlicher Schutz entsteht.

Die Schutzdauer beträgt 70 Jahre ab Tod des Urhebers und entsteht mit Schaffen des Werkes, d.h. eine Eintragung ist nicht nötig.

Der „Basisschutz“: Lichtbilder

Sind die besonderen Voraussetzungen einer persönlichen geistigen Schöpfung nicht erreicht, besteht dennoch ein gewisser Schutz.

Gemäß § 72 UrhG werden Bilder als Lichtbilder geschützt, die eine geringere Gestaltungshöhe aufweisen (z.B. Spontanaufnahmen, Knipsbilder, das Abfotografieren eines Objekts, Bilder einer Überwachungskamera, simple Produktaufnahmen).

Man spricht dann von einem Leistungsschutzrecht. Die Schutzdauer ist in diesem Fall kürzer und beträgt 50 Jahre ab der Herstellung. Auch hier ist kein formeller Schritt nötig, damit der Schutz entsteht.

2. Welche Rechte hat der Urheber und wie können diese verletzt werden?

Dem Urheber von Bildern stehen die sogenannten Verwertungsrechte zu, die es ihm erlauben, sein Werk in Umlauf zu bringen. Im Internet sind hierbei zwei Rechte besonders wichtig:

  • Das Recht auf Vervielfältigung (§§ 16, 69c Nr. 1 UrhG) meint die Befugnis, in körperlicher und digitaler Form Kopien des Werkes herzustellen.
  • Das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG) erlaubt, das Werk durch technische Mittel in einer Form zur Verfügung zu stellen, durch die die Allgemeinheit jederzeit auf das Werk zugreifen kann. „Allgemeinheit“ bedeutet jedes neue Publikum, das aus einer unbestimmt großen Anzahl von Adressaten besteht.

Grundsätzlich spricht man von einer Urheberrechtsverletzung, wenn Sie mit einer Handlung in ein Recht des Urhebers eingreifen, ohne dessen Zustimmung zu haben.

Bei der Verwendung von Bildern im Internet kann eines der oben genannten Verwertungsrechte z.B. verletzt werden, indem Sie ohne Zustimmung des Urhebers

  • ein fremdes Bild kopieren und auf Ihrer Website oder an anderer Stelle im Internet hochladen.
  • ein fremdes Bild in File-Sharing-Systemen anbieten.

Das Speichern eines Bildes auf Ihrer Festplatte allein zum privaten Gebrauch stellt hingegen noch keine Urheberrechtsverletzung dar. Man spricht hier von einer sogenannten Schranke (§ 53 UrhG).

Auch bei der Bearbeitung eines Bildes und dessen anschließenden Veröffentlichung ist Vorsicht geboten. Haben Sie das Originalbild nur als Inspiration verwendet und etwas neues Eigenes geschaffen, so liegt eine persönliche geistige Schöpfung vor.

Sie können dieses „neue“ Werk dann ohne Zustimmung des Urhebers des Originalbildes verwenden. Man nennt dies eine freie Benutzung (§ 24 UrhG).

Anders ist der Fall, wenn sie das Originalbild in der Art verändert haben, dass das ursprünglich Charakteristische noch erkennbar ist. Es handelt sich dann lediglich um eine Bearbeitung (§ 23 UrhG). Sie haben dann zwar ein Bearbeiterurheberrecht (§ 3 UrhG), für eine Nutzung ist jedoch die Zustimmung des Urhebers des Originalbildes notwendig.

Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwerfallen. Ich beraten Sie, wie Sie Bilder im Internet rechtssicher verwenden. Sie erreichen mich unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

3. Was müssen Sie für eine rechtssichere Verwendung von Bildern beachten?

Sie vermeiden eine Urheberrechtsverletzung, indem Sie die Zustimmung des Urhebers einholen. Denn allein ihm stehen die Verwertungsrechte zu. Das gilt auch, wenn Sie die Bilder nur in sozialen Netzwerken und ohne gewerbliche Absichten nutzen möchten.

Vom Urheberrecht abzugrenzen ist das Nutzungsrecht, das Ihnen der Urheber einräumen kann, damit Sie das Bild ohne Bedenken verwenden können. Man spricht hierbei auch von der Einräumung einer Lizenz.

Dieses Nutzungsrecht kann der Urheber im Vertrag mit Ihnen räumlich, zeitlich und inhaltlich näher ausgestalten. Zum Beispiel kann Ihnen eingeräumt werden, Bilder nur in bestimmter Qualität, für einen bestimmten Zeitraum oder auf bestimmten Plattformen zu teilen.

Das Urheberrecht selbst wird hingegen nicht übertragen.

Innerhalb dieses Nutzungsvertrages kann der Urheber dann eine Vergütung mit Ihnen vereinbaren, die er im Gegenzug dafür erhält, dass Sie sein Bild verwenden dürfen. Wenn Ihnen nicht klar ist, wer Urheber des Bildes ist, sollten Sie sich also davor hüten, dieses ungefragt zu nutzen!

Ich habe bereits zahlreiche Nutzungsverträge ausgehandelt und rechtssicher formuliert. Gerne unterstütze ich Sie bei Ihrem Vorhaben. Sie erreichen mich unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

4. Was ist eine CC-Lizenz?

Die gemeinnützige Organisation Creative Commons unterstützt Kreative mit vorformulierten Nutzungsverträgen, sogenannte CC-Lizenzverträge (Creative Commons-Lizenzverträge). Es gibt sechs verschiedene Formen von Lizenzverträgen, mit denen Urheber ihre Bilder Anderen zur Verfügung stellen und lukrativ verwerten können.

Mit den Standardlizenzen macht der Urheber jedem auf einfache Art klar, was mit den Websiteinhalten passieren darf und was nicht.

Dritte dürfen die Werke dann unter den festgelegten Bedingungen verwenden, ohne ausdrücklich die Zustimmung des Urhebers einzuholen (z.B. „Namensnennung-keine Bearbeitung 4.0 international“).

Wenn Sie Lizenznehmer sind, sollten Sie genau prüfen, welche Bedingungen einzuhalten sind, um keine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Selbst „lizenzfrei“ bedeutet nicht automatisch eine kostenlose und unbeschränkte Nutzung für Sie!

5. Muss ich den Urheber bei Verwendung eines Bildes nennen?

Der Urheber hat das Recht, seine Urheberschaft anerkennen zu lassen (§ 13 UrhG), d.h. er kann im Nutzungsvertrag mit Ihnen entscheiden, ob Sie bei Verwendung des Bildes seinen Namen nennen oder nicht.

Ob Sie den Urheber nennen müssen, hängt also davon ab, was vereinbart wurde.

Sollte nichts Abweichendes vereinbart worden sein, müssen SIe den Urheber nennen. Anderenfalls ist Ihre Nutzungshandlung von der Vereinbarung nicht gedeckt und es liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.

6. Welche Folgen können Sie treffen, wenn Sie Bilder ohne Erlaubnis des Urhebers verwenden?

Urheber haben mehrere Möglichkeiten, um gegen die Verletzung ihrer Rechte vorzugehen:

Abmahnung & Aufforderung zur Unterlassungserklärung

In den meisten Fällen wird der Urheber Sie zunächst abmahnen. Hierbei handelt es sich um eine außergerichtliche und kostengünstige Lösung, die weitere Nutzung seines Bildes zu unterbinden.

Mit einer Abmahnung wird der potentielle Verletzer auf sein urheberrechtsverletzendes Verhalten hingewiesen und aufgefordert, dieses freiwillig innerhalb einer gesetzten Frist zu beenden.

In der Regel ist der Abmahnung die Aufforderung beigefügt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ob Sie dem nachkommen sollten, hängt vom Einzelfall ab.

Sie sollten eine Abmahnung nicht ignorieren, genauso wenig aber ungeprüft eine Unterlassungserklärung unterzeichnen.

Lassen Sie den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung anwaltlich prüfen, damit Sie auf der sicheren Seite sind! Sie erreichen mich unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

Der Urheber kann zukünftige oder bereits eingetretene Urheberrechtsverletzungen außerdem mittels Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch verhindern. Er verlangt damit, jegliche verletzenden Handlungen einzustellen oder erst gar nicht vorzunehmen.

Dazu ist eine sog. Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr nötig. Die Wiederholungsgefahr wird vermutet, wenn bereits eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Ob Sie als potentieller Verletzer Kenntnis von der unbefugten Verwendung hatten, spielt keine Rolle.

Kam es bisher noch zu keinem Urheberrechtsverstoß, muss der Urheber zusätzlich konkrete Anhaltspunkte darlegen, wonach eine Urheberrechtsverletzung bevorsteht.

Schadensersatz

Der Urheber kann für bestehende Urheberrechtsverletzungen von Ihnen Schadensersatz verlangen, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.

In den meisten Fällen erfolgt die Berechnung über die sogenannte Lizenzanalogie. Es wird dann gefragt, welche Lizenzgebühr Sie und der Verletzer innerhalb des Nutzungsvertrages in der konkreten Situation vereinbart hätten.

Auch entgangener Gewinn bzw. Gewinn, den Sie durch die Bildverwendung erlangt haben, kann der Urheber herausverlangen.

Strafverfolgung

Eine Urheberrechtsverletzung ist strafbar. Stellt der Urheber einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft oder liegt ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung vor, so können Ihnen auch strafrechtliche Sanktionen drohen.

Voraussetzung ist, dass Sie vorsätzlich ungefragt fremde Bilder im Internet verwendet haben (§§ 106 ff. UrhG).

7. Fazit

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt Bilder als Lichtbildwerke, wenn eine persönliche geistige Schöpfung, d.h. ein hohes Maß an Kreativität und Gestaltung zum Ausdruck kommt.

Wurde diese Gestaltungshöhe nicht erreicht, werden Bilder zumindest als Lichtbild geschützt.

Dem Urheber stehen die Verwertungsrechte (z.B. Recht auf Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung) zu.

Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn das Bild ohne Zustimmung des Urhebers verwendet wird und keine sog. Schranke greift (z.B. ist eine Nutzung zu privaten Zwecken erlaubt).

Für eine rechtssichere Verwendung ist die Einräumung eines Nutzungsrechts bzw. einer Lizenz notwendig. Verbreitet sind z.B. vorformulierte CC-Lizenzen.

Sollten Sie ohne Zustimmung des Urhebers ein Bild verwendet haben, kann Ihnen eine Abmahnung drohen. Daneben hat der Urheber weitere Ansprüche.

Urheberrechtsverletzungen sind außerdem strafbar.

Haben sie noch Fragen zum Urheberrecht von Bildern im Internet? Dann rufen Sie mich an unter 0941 785 22 510 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an kanzlei@anwalt-walch.de. Ich berate Sie gerne!

Bildquellennachweis: Rawpixel | Panthermedia