Internetbewertungen löschen – wie Sie Ihren guten Ruf erhalten und schützen

Internetbewertung löschen
Haben Sie eine unfaire oder unwahre Internetbewertung erhalten? Ich helfe Ihnen! Rufen Sie mich an unter 0941 785 22 510 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an kanzlei@anwalt-walch.de.

Durch Bewertungen im Internet können sich Kunden schnell ein Bild von Ihrem Angebot machen. Doch was tun, wenn unfaire oder unwahre Aussagen dabei sind, die Ihren Ruf zu Unrecht schädigen? Wir erklären, wie Sie Bewertungen löschen lassen.

Inhalt

  1. Ungerechtfertigte Bewertung entdeckt – was sind die ersten Schritte?
  2. Welche Ihrer Rechte sind durch eine ungerechtfertigte Bewertung betroffen?
  3. In welchen Fällen kann eine Bewertung gelöscht werden?
  4. Welche Ansprüche stehen Ihnen aufgrund einer ungerechtfertigten Bewertung zu?
  5. Bewertender oder Portalbetreiber – gegen wen können Sie vorgehen?
  6. Fazit

1. Ungerechtfertigte Bewertung entdeckt – was sind die ersten Schritte?

Gute Bewertungen auf Internetportalen sind eine Art kostenlose Werbung. Je besser Ihre Produkte und Dienstleistungen sind, desto positiver werden meist auch die Bewertungen ausfallen. Aufgrund der hohen Reichweite des Internets erfolgt die Verbreitung schnell. Potentielle Kunden werden ohne Ihr Zutun angeworben und der Absatz steigt.

Dies kann jedoch genauso schnell umschlagen, sobald eine negative Bewertung aufkommt, die abschreckende Wirkung hat. Ansichten sind häufig subjektiv. Trotzdem gibt es Fälle, in denen eine negative Bewertung ungerechtfertigt ist. Dann sollten Sie unverzüglich handeln, um potentielle Schäden frühzeitig abzuwenden. Haben Sie eine solche Bewertung entdeckt, sollten Sie

  • dies dokumentieren, indem Sie einen Screenshot der Bewertung und des Profils des Bewertenden machen. Es ist wichtig, dass Zeit, Inhalt der Bewertung und Name des Bewertenden gespeichert werden.
  • mittels dieser Dokumentationen zunächst einen außergerichtlichen Weg anstreben, indem Sie mit dem Bewertenden oder dem Portal direkt in Kontakt treten. Dies spart Zeit und Geld.
  • Nicht jede Bewertung ist automatisch ungerechtfertigt, auch wenn Sie dies so empfinden. Bei der Bewertung sollten Sie anwaltliche Hilfe hinzuziehen, damit dieser Ihre Erfolgschancen prognostiziert und Sie konkret unterstützen kann. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit meiner Kanzlei unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

2. Welche Ihrer Rechte sind durch eine ungerechtfertigte Bewertung betroffen?

Eine ungerechtfertigte Bewertung kann ein Eingriff in folgende Ihrer grundrechtlich verankerten Rechte darstellen:

  • Allgemeines Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2  Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG)
  • Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb – Es wird die wirtschaftliche Stellung Ihres Unternehmens geschützt.
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) – Es wird gewährleistet, dass Sie selbst über die Darstellung Ihrer Person in der Öffentlichkeit entscheiden können.

3. In welchen Fällen kann eine Bewertung gelöscht werden?

Eine Bewertung kann nur glaubhaft sein, wenn sie offen und ehrlich ist. Trotzdem müssen Sie nicht jede Kritik hinnehmen. Auch die freie Meinungsäußerung hat Grenzen:

Unwahre Tatsachenbehauptung 

Sie müssen nicht dulden, wenn der Bewertende bewusst unwahre Tatsachen über Ihre Produkte oder Dienstleistung behauptet. Hiermit ist jede Aussage gemeint, die dem Beweis zugänglich ist und erwiesenermaßen nicht mit der Realität übereinstimmt. Sie ist dann unwahr. Jede subjektive Meinungsäußerung des Bewertenden ist im Umkehrschluss also geschützt, wenn sie nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann.

Beispiel für eine unwahre Tatsachenbehauptung:
„Das Produkt wurde mit einem Defekt geliefert und konnte nicht verwendet werden.“

Beispiel für eine zulässige Meinungsäußerung:
„Die Bedienung erschien mir sehr gestresst und gehetzt. Die Atmosphäre im Restaurant war daher unangenehm.“

„Die Uhr ist wie beschrieben, wirkt am Handgelenk aber klobiger als gedacht.“

Achtung! Auch wenn Äußerungen mit „Meiner Meinung nach…“ beginnen, können sie Tatsachenbehauptungen darstellen. Lassen Sie sich nicht davon verunsichern, sondern überprüfen, ob eine Löschung möglich ist!

Einer falschen Tatsachenbehauptung entspricht auch, dass ein “Nicht-Kunde” sich in der Bewertung als Kunde aufspielt. Er erweckt also den Eindruck, bei Ihnen z.B. etwas gekauft zu haben, was tatsächlich aber nicht stimmt.

Schmähkritik 

Doch auch wenn jemand seine subjektive Meinung kundtut, sind Grenzen gegeben. Nicht erlaubt ist die Schmähkritik. Hierunter versteht man Äußerungen, die einzig dem Zweck dienen, Ihre Produkte und Dienstleistungen herabzusetzen und in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Die Bewertung hat keine konstruktive Kritik zum Inhalt, sondern ausschließlich beleidigenden Charakter. Dies müssen Sie sich nicht gefallen lassen.

Beispiel: „Arzt XY ist ein Scharlatan, der hinterfragen sollte, ob er je studiert hat. Seine Diagnosen und Behandlungsvorschläge sind nichts als Unfug. Gehen Sie lieber zu einem anderen Arzt!“

Richtlinien des Portals

Das Portal, auf dem Sie Ihre Produkte und Dienstleistungen anbieten, hat meist eigene Richtlinien, an die sich Nutzer halten müssen. Ein Verstoß hiergegen kann ebenfalls die Löschung einer Bewertung begründen.

Sternebewertung 

Verwendet das Portal Sterne als Bewertungsfunktion, kommt es häufig vor, dass Kunden eine unbegründete Ein-Stern-Bewertung abgeben. Können Sie nachweisen, dass es sich nicht um einen Kunden handelt oder diese Bewertung ohne Grundlage erfolgt, kommt eine Löschung in Betracht. Gleiches gilt, wenn eine solche Bewertung als Druckmittel gegen Sie eingesetzt wird (z.B. um einen niedrigeren Preis zahlen zu müssen).

4. Welche Ansprüche stehen Ihnen aufgrund einer ungerechtfertigten Bewertung zu?

Liegt eine ungerechtfertigte Bewertung vor, haben Sie verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

  • Die Löschung einer ungerechtfertigten Bewertung führt am schnellsten zum Ziel, eine Rufschädigung und weitere Verbreitung zu unterbinden. Dies können Sie durch einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch§§ 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB erreichen. Kennen Sie  die Identität des Bewertenden, können Sie von diesem auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen. Hiermit versichert er Ihnen für die Zukunft, das verletzende Verhalten einzustellen.
  • Sind Ihnen aufgrund der Bewertung Schäden entstanden, können Sie diese mittels Schadensersatzanspruchs geltend machen. Dafür sollten Sie darstellen können, dass der Schaden gerade auf der Bewertung beruht. Dafür ist meist ein gewisser Aufwand nötig.
  • Wenn Sie Opfer einer Schmähkritik geworden sind, haben Sie zudem die Möglichkeit, strafrechtlich hiergegen vorzugehen. Sie sollten eine Anzeige erstatten und ggf. Strafantrag stellen. Die Staatsanwaltschaft kann die Beleidigung dann aufklären und verfolgen.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung dieser Ansprüche und Rechte. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit meiner Kanzlei unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

5. Bewertender oder Protalbetreiber – gegen wen können Sie vorgehen?

Bewertungen erfolgen auf Portalen, sodass sich für Sie zwei potentielle Gegner ergeben, gegen die Sie vorgehen können.

  • Kennen Sie die Identität, so empfiehlt sich zunächst das Vorgehen gegen den Bewertenden selbst. Er kann aufgefordert werden, die Bewertung zu löschen. Außerdem bietet sich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung an. Wie zuvor erläutert, haben Sie notfalls auch die Möglichkeit, einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruchs gerichtlich durchzusetzen.
  • Wurde die Bewertung anonym abgegeben, bietet sich ein Vorgehen gegen den Portalbetreiber (z.B. Google, Check24)an. Die Veröffentlichung unter Pseudonymen und Klarnamen ist erlaubt und Sie können grundsätzlich keine Informationen von dem Portalbetreiber hierüber erzwingen (§ 12 Abs. 2 TMG). Nur der Portalbetreiber hat Zugriff auf die Inhalte der Website. Aus diesem Grund treffen ihn besondere Pflichten. Er ist nicht angehalten, das Portal permanent nach rechtswidrigen Inhalten zu durchsuchen, muss aber auf Ihren Hinweis hin tätig werden. Sobald Sie ihm melden, dass eine rechtsverletzende Bewertung vorliegt, hat er den Bewertenden zu kontaktieren und um Stellungnahme zu beten. Bleibt die Stellungnahme aus oder ist die Bewertung offensichtlich rechtsverletzend, ist das Portal grundsätzlich zur Löschung verpflichtet.

6. Fazit

  • Dokumentieren Sie ungerechtfertigte Bewertungen, sobald Sie sie entdecken (Screenshot, Name des Bewertenden, Zeit).
  • Durch eine ungerechtfertigte Bewertung können Sie in Ihrem (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht verletzt sein bzw. Ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
  • Die Löschung einer Bewertung ist möglich bei unwahrer Tatsachenbehauptung, Schmähkritik, wenn gegen die Richtlinien des Portals verstoßen wurde oder z.B. bei unbegründeter Ein-Stern-Bewertung.
  • Mögliche Ansprüche gegen den Bewertenden können Unterlassungs- und Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche sein. Auch eine strafrechtliche Verfolgung sollte in Betracht gezogen werden.
  • Tritt der Bewertende anonym auf, können Sie vom Portalbetreiber nach Hinweis eine Löschung veranlassen, wenn der Inhalt rechtsverletzend ist oder eine Stellungnahme des Bewertenden unterbleibt.

Sind noch Fragen offen geblieben? Dann rufen Sie mich an unter 0941 785 22 510 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an kanzlei@anwalt-walch.de. Ich berate Sie gerne!

Bildquellennachweis: Gajus-Images | Panthermedia