Wettbewerbsverstoß – unfaires Marktverhalten erkennen und stoppen

Konkurrenten greifen häufig zu unlauteren Mitteln, um ihre eigene Stellung am Markt zu verbessern. Als betroffener Mitbewerber müssen Sie sich dies nicht gefallen lassen. Wann man von einem Wettbewerbsverstoß spricht und wie Sie sich schützen können, erklärt der folgende Beitrag.

Wettbewerbsverstoß
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Inhalt

  1. Was ist ein Wettbewerbsverstoß?
  2. Wer kann gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen?
  3. Welche Möglichkeiten habe ich als betroffener Mitbewerber bei einem Wettbewerbsverstoß?
  4. Wie mahne ich richtig ab?
  5. Fazit

1. Was ist ein Wettbewerbsverstoß?

Das Lauterkeitsrecht (insbes. das UWG) stellt bestimmte Spielregeln auf, um ein faires Verhalten am Markt zu gewährleisten. Verstößt ein Marktteilnehmer gegen diese, liegt ein Wettbewerbsverstoß bzw. eine unlautere Handlung vor.

Auf diese Weise werden sowohl Abnehmer als auch Mitbewerber geschützt. Im Folgenden wird näher auf die einzelnen Formen von Wettbewerbsverstößen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)  eingegangen.

Grundlegende Voraussetzung ist zunächst, dass eine geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) vorliegt. Hiermit ist jede Handlung zugunsten eines Unternehmens gemeint, die im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss oder der Abwicklung von Verträgen steht.

Beispiele: Werbung, Herabsetzung eines Konkurrenten, nicht hingegen bei Handeln zu privaten Zwecken, betriebsinternen Vorgängen oder Berichterstattung in den Medien.

Im Übrigen wird zwischen dem Schutz von Mitbewerbern und dem von Verbrauchern/sonstigen Abnehmern unterschieden.

a. Schutz von Verbrauchern und sonstigen Abnehmern

Ein Wettbewerbsverstoß liegt z.B. vor, wenn Verbraucher bzw. sonstigen Abnehmer

  • durch irreführende Handlungen (§ 5 UWG) Entscheidungen treffen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Der Wettbewerber muss also ein Bild hervorgerufen haben, das nicht mit der Realität übereinstimmt und die Grundlage der Entscheidung bildet. Dies ist durch unwahre oder sonstige zur Täuschung bestimmte Angaben möglich (z.B. Verwendung von Gütezeichen ohne Genehmigung, unwahre Werbung, Schneeballsysteme, falsche Behauptung, es handele sich um Gratisprodukte).
  • Informationspflichten (§ 5a UWG) verletzt hat. Er muss Informationen vorenthalten haben, die notwendig waren, um eine informierte Entscheidung treffen zu können (z.B. wenn Werbung als wissenschaftlicher Beitrag getarnt ist).
  • durch aggressive Handlungen (§ 4a UWG) in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinflusst werden (z.B. Ausübung von Druck oder Ausnutzen einer Machtposition).
  • unzumutbar belästigt (§ 7 UWG) werden. Dies gilt vor allem bei Werbung, wenn erkennbar ist, dass der der Betroffene sie nicht wünscht (z.B. Telefonwerbung ohne Einwilligung).

b. Schutz von Mitbewerbern

Zwischen Mitbewerbern liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn

  • ein Fall der vergleichenden Werbung (§ 6 UWG) vorliegt. Hierbei nimmt der Konkurrent in seiner Werbung Bezug auf Waren und Dienstleistungen des Mitbewerbers. Unlauter ist dieser Bezug jedoch erst, wenn er kritisierend oder schädigend ist. Vergleiche sind hingegen erlaubt, wenn sie den Abnehmer lediglich informieren. Die Schwelle zu einem Wettbewerbsverstoß ist dort überschritten, wo Ihr Ruf als Mitbewerber in Mitleidenschaft gezogen wird oder eine Verwechslungsgefahr besteht (z.B. Slogans wie „so gut wie Chanel No. 5“).
    Kurz gesagt: die Mitbewerberinteressen dürfen nicht stärker beeinträchtigt werden, als der informative Gehalt für den Abnehmer es verlangt. Man spricht von einer Verhältnismäßigkeit.
  • die Waren, Dienstleistungen,  Kennzeichen, Tätigkeiten bzw. persönliche oder geschäftliche Verhältnisse des Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft werden bzw. falsche beweisbare Tatsachen behauptet werden. § 4 Nr. 1, 2 UWG schützt hier vor Rufschädigung.
    Beispiele: Schmähkritik; unzutreffende Behauptung eines Konkurrenten, die Bio-Milch des Mitbewerbers sei ein Gen-Technik-Produkt
  • Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers darstellen (§ 4 Nr. 3 UWG). Da nicht jede Durchschnittsware geschützt werden soll, ist notwendig, dass sie eine sogenannte wettbewerbliche Eigenart aufweist. Die Ware muss ein gewisses Maß an Originalität haben und geeignet sein, auf ihre betriebliche Herkunft hinzuweisen.
    Es soll verhindert werden, dass das Image von Qualität oder Luxus auf Billigprodukte transferiert wird und Abnehmer glauben, die Ware sei „echt“. Hier kommt es einmal mehr auf den Einzelfall an, ab wann von einer Nachahmung gesprochen werden kann.
  • der Konkurrent den Mitbewerber unlauter behindert (§ 4 Nr. 4 UWG). Es muss gezielt der Zweck verfolgt werden, die Entfaltungsmöglichkeiten zu beeinträchtigen und ihn dadurch zu verdrängen. Der Mitbewerber muss so behindert werden, dass er seine Leistungen nur mit großer Anstrengung am Markt einbringen kann. Dies ist der Fall, wenn die Beziehung zwischen Mitbewerber und Abnehmer gestört wird oder in Betriebsmittel eingegriffen wird.
    Beispiele: Exzessives Abwerben von Mitarbeitern, Manipulation von Werbeanzeigen, systematisches unberechtigtes Abmahnen

Handelt einer Ihrer Mitbewerber wettbewerbswidrig? Dann sollten wir gemeinsam handeln. Sie erreichen unsere Kanzlei unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

2. Wer kann gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen?

Das UWG bestimmt den Kreis der Personen, die gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen können. Berechtigt sind gem. § 8 Abs. 3 UWG:

  • Mitbewerber, d.h. es muss ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beteiligten bestehen. Dies ist, jedenfalls aber nicht nur dann,  der Fall, wenn ähnliche Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich angeboten werden. Der Mitbewerberbegriff ist allerdings weit auszulegen und dieser kann im Einzelfall auch in abweichenden Konstellationen einschlägig sein.
  • Verbraucherschutzorganisationen (abrufbar über das bundesjustizamt.de)
  • Wirtschaftsverbände (z.B. Kammern, Berufsverbände, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs)
  • IHK

Achtung: Verbraucher zählen nicht zu den Anspruchsberechtigten. Sie können Wettbewerbsverstöße jedoch bei den zuständigen Stellen melden.

3. Welche Ansprüche habe ich als betroffener Mitbewerber bei einem Wettbewerbsverstoß?

Sind Sie als Mitbewerber von einem Wettbewerbsverstoß betroffen, gilt es schnell zu handeln, um den potentiellen Schaden so gering wie möglich zu halten.

a. Zivilrechtliche Ansprüche

Es gibt verschiedene zivilrechtliche Ansprüche, die gegen den verletzenden Konkurrenten geltend gemacht werden können. Sie sind in §§ 8-10 UWG normiert.

  • Mit einem Anspruch auf Beseitigung und/oder Unterlassung (§ 8 UWG) können Sie als betroffener Mitbewerbereine eine andauernde unlautere Beeinträchtigung durch den Konkurrenten beseitigen  (z.B. Widerruf einer rufschädigenden Äußerung, Entfernen einer irreführenden Werbung) und/oder unlauteres Verhalten für die Zukunft unterbinden.
  • Liegt noch kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor aber droht ein solcher, ist für vorbeugenden Schutz eine sog. Erstbegehungsgefahr erforderlich . Diese ist anzunehmen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, die einen (erneuten) Wettbewerbsverstoß befürchten lassen. Ob Ihr Konkurrent um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens weiß, ist irrelevant. Die Ansprüche bestehen verschuldensunabhängig.
  • Auch können Sie als betroffener Mitbewerber einen Ausgleich für erlittene Schäden erhalten, indem Sie einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 9 UWG) geltend machen. Hierzu muss Ihr Konkurrent vorsätzlich oder fahrlässig eine unlautere Handlung begangen haben. Die Anspruchshöhe berechnet sich grundsätzlich nach §§ 249 ff. BGB, d.h. es wird hypothetisch die Situation mit und ohne Wettbewerbsverstoß verglichen. Der Schaden liegt in der Differenz. Es kann so auch Ersatz für entgangenen Gewinn verlangt werden.
  • Einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG)haben hingegen nur Verbraucherschutzorganisationen, Verbände und die IHK. Dieser besteht, wenn der Verletzer durch seine unlautere Handlung einen Gewinn erzielt hat, der zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern geht. Er ist dann dazu verpflichtet, diesen Gewinn an den Bundeshaushalt abzugeben.

b. Strafrechtliche Sanktionen

Wettbewerbswidriges Verhalten kann auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Zur Verfolgung können Sie eine Anzeige erstatten. Grundsätzlich verfolgt die Staatsanwaltschaft diese Delikte nur auf Antrag (z.B. bei wettbewerbswidrigen Schneeballsysteme oder irreführender Werbung (§ 16 UWG).

4. Wie mahne ich richtig ab?

Steht Ihnen als betroffener Mitbewerber aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes ein Anspruch auf Unterlassung zu, ist es ratsam, zunächst eine Abmahnung auszusprechen.

Mit der Abmahnung weisen Sie auf die wettbewerbswidrige Handlung hin. Gleichzeitig fordern Sie Ihren Konkurrenten auf, diesen freiwillig sofort zu beenden und innerhalb einer kurzen Frist eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung (auch: Unterlassungserklärung) abzugeben.

Als Abmahnender können Sie grundsätzlich auch die Kosten verlangen, die Ihnen durch die Abmahnung entstanden sind. Hier geht es hauptsächlich um die für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten (§ 13 Abs. 3 UWG).

Zumindest folgende Punkte sollten in einer Abmahnung enthalten sein:

  • Name bzw. Firma von Ihnen als Abmahnender und warum Sie anspruchsberechtigt sind (§ 8 Abs. 3 UWG)
  • Informationen zum Abgemahnten
  • Beschreibung des wettbewerbswidrigen Verhaltens
  • Verlangen, wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen und strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen
  • Androhung von gerichtlichen Schritten, falls keine Unterwerfung erfolgt
  • Höhe des Aufwendungsersatzes

Um sicher zu gehen, sollten Sie die Abmahnung einem Rechtsanwalt überlassen. Wir stehen Ihnen gerne mit Expertise und Erfahrung zur Seite. Sie erreichen unsere Kanzlei für unter 0941 785 22 510 oder kanzlei@anwalt-walch.de.

5. Fazit

Ein Wettbewerbsverstoß ist jedes unlautere Verhalten eines Wettbewerbers zugunsten eines Unternehmens. Im Vordergrund steht der Schutz von Mitbewerbern und Verbrauchern bzw. sonstigen Abnehmern.

Als Mitbewerber können Sie durch Rufschädigung, vergleichende Werbung, Nachahmung Ihrer Waren und Dienstleistung oder durch Verdrängung am Markt behindert sein.

Sie können bei Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes in der Regel einen Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung oder Schadensersatz durchsetzen.

Im Normalfall ist zunächst die Abmahnung des Mitbewerbers zu empfehlen.

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